10. Januar 2025
Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 sind wieder einige wichtige Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten.
Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten ohne deren Zutun Anfang 2025 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, kann jederzeit widersprechen.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) wird mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt der Beitragssatz bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Leistungsbeträge für Pflegeleistungen steigen ab Januar 2025 um 4,5 Prozent, darunter auch das Pflegegeld. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat.
Ab Juli wird ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. Außerdem besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege sofort.
Das Wohngeld steigt um durchschnittlich 15 Prozent, was etwa 30 Euro mehr pro Monat entspricht.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird auf 9.600 Euro pro Kind angehoben.
Auch das Kindergeld soll für jedes Kind auf 255 Euro pro Monat erhöht werden.
Der Kinder-Sofortzuschlag für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, soll auf 25 Euro je Kind und Monat steigen.
Elternteile können weiterhin 15 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende 30 Arbeitstage.
Ab dem 1. April 2025 sinkt die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld. Nur Paare und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 Euro haben, erhalten Elterngeld.
Zum 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der Arbeitslosenversicherung (AV) in den neuen und den alten Bundesländern erstmalig einheitlich auf 8.050 Euro pro Monat (96 600/Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird.
Die Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) steigt ebenfalls auf 5.512,50 Euro im Monat (66.150 Euro/Jahr). Der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben können, wird um 0,8 Prozentpunkte auf durchschnittlich 2,5 Prozent angehoben.
Assistenzhunde müssen ab dem 1. Januar 2025 sichtbar mit einem Abzeichen gekennzeichnet werden, um Zutrittsrechte nach dem Behindertengleichstellungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Alternativ kann auch ein Assistenzhundeausweis mitgeführt werden.
Der Mindestlohn wird zum Jahresanfang auf 12,82 Euro brutto pro Stunde erhöht. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro pro Monat werden Beschäftigte als Minijobber ohne verpflichtende Sozialversicherungsabgaben angestellt.
Ab dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Dazu zählen etwa Computer, Geld- und Fahrausweisautomaten sowie bestimmte Webseiten, Bankdienstleistungen oder Personenbeförderungsdienste.