Muss ein Mensch mit Behinderung ins Krankenhaus, kann das erhebliche Ängste und Unsicherheiten bei ihm auslösen. Manchmal erschweren sprachliche Einschränkungen die Kommunikation mit dem Klinikpersonal. Vertraute Bezugspersonen fangen davon viel auf, wenn sie mit anwesend sein können. Jetzt hat der Gesetzgeber die Begleitung im Akutkrankenhaus auf sichere finanzielle Füße gestellt.
Im Rahmen der Verabschiedung des Tierarzneimittelgesetzes wurden im Sommer 2021 neue Regelungen zur Finanzierung und der Möglichkeit der Begleitung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus in das SGB V und das SGB IX aufgenommen Danach bestehen seit 1. November 2022 für Menschen mit Behinderung neue gesetzliche Ansprüche, wenn sie während eines Krankenhausaufenthalts behinderungsbedingt begleitet werden müssen.
Bisher war die Finanzierung der Begleitung nur unzureichend geregelt. Getragen wurden zwar Unterkunft und Verpflegung, aber kein Verdienstausfall der Begleitperson. Nur Menschen, die ihre Pflege im sogenannten Arbeitgebermodell organisierten, erhielten bisher die Kosten erstattet. Nunmehr besteht für eine Begleitung durch eine Person aus dem persönlichen Umfeld des behinderten Menschen, soweit sie gesetzlich krankenversichert ist, ein Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Paragraphen 44b SGB V. Ziel dieser Neuregelung ist, die Behandlung von Menschen mit erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder auf Grund kognitiver Einschränkungen im Krankenhaus überhaupt zu ermöglichen und das Behandlungsziel zu erreichen.
Die begleitende Person erhält Krankengeld für den Zeitraum der Mitaufnahme im Krankenhaus in Höhe von 70 Prozent des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts. Auch für ganztägige Begleitung wird Krankengeld gezahlt. Diese liegt dann vor, wenn die Zeit der Begleitung mit An- und Abreise mindestens acht Stunden in Anspruch nimmt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht gegenüber dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch ein Freistellungsanspruch.
Sofern die Begleitperson nicht berufstätig ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In diesen Fällen ergibt sich allenfalls ein Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe gemäß Paragraph 38 SGB V.
Alternativ kann auch eine Begleitung durch einen vertrauten Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe in Frage kommen. Die Ansprüche ergeben sich aus dem Paragraphen 113 Absatz 6 SGB IX.
Richtlinie regelt Umsetzung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun jüngst eine Richtlinie zur Krankenhausbegleitung erarbeitet. Darin wird festgelegt, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für den Betroffenen als auch für die mit aufgenommene Begleitperson zu verfassen sind.
Mitaufnahme aus dem Umfeld
Begleitende Bezugspersonen können Angehörige sein aber auch andere Menschen aus dem engsten persönlichen Umfeld, wenn zwischen den betroffenen Personen die gleiche persönliche Bindung besteht wie zu einem nahen Angehörigen.
Begleitung durch Leistungserbringer
Im Krankenhaus begleitet werden kann auch durch vertraute Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe. Das setzt voraus, dass dies durch eine Vertrauensperson erfolgt, die den Betroffenen bereits im Alltag in dieser Funktion unterstützt und es ein spezifisches Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeitenden und dem Menschen mit Behinderung gibt.
Grundsätzlich wird der Betroffene entscheiden können, durch wen seine Begleitung im Krankenhaus erfolgen soll. Die Begleitung durch vertraute Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe kann jedoch auf Grund des Nachranggrundsatzes im Einzelfall dann abgelehnt werden, wenn die Begleitung innerhalb der Familie geleistet werden kann.
Nicht ohne diese Voraussetzungen
Grundsätzlich muss die begleitete Person eine anerkannte Behinderung im Sinne des Paragraph 2 Absatz 1 SGB IX haben.
Sodann wird die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson angenommen, wenn auf Grund der Behinderung des Behandlungsbedürftigen einer der folgenden Fälle eintritt:
Der Gesetzgeber hat dabei verschiedene Lebenssituationen von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt:
Laut Richtlinie kann es auch in weiteren – vergleichbaren Fällen – ein Anspruch auf Begleitung geben. Gemeint sind mit Begleitung jedoch ausdrücklich nicht pflegerische Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel Waschen, Ankleiden, Anreichen von Nahrung und Flüssigkeit.
Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson soll unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums bei einer planbaren stationären Aufnahme durch einen Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten im Rahmen der Krankenhauseinweisung festgestellt und bescheinigt werden. Alternativ kann die Notwendigkeit auch durch das Krankenhaus festgestellt werden.