27. August 2026
Das Beitragsstabilisierungsgesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es soll die Kassen der Gesetzlichen Krankenversicherungen nachhaltig stabilisieren. Was aber ändert sich für Versicherte?

Rund drei Milliarden Euro will der Gesetzgeber durch die geplanten Änderungen in der Versorgung in den kommenden Jahren einsparen. Das ändert sich für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV):
Seit 30. Juli 2026: Medizinalcannabis in Form von Blüten wird nicht mehr erstattet. Anspruch besteht nur noch auf Therapie mit Fertigarzneimitteln oder Extrakten (mit sechsmonatigem Therapieversuch und vorheriger Genehmigung durch die Krankenkassen).
Apothekenpflichtige homöopathische und anthrosophische Arzneimittel sind nicht mehr erstattungsfähig. Ab 1. Januar 2027 fallen sie auch aus der Liste der freiwilligen Satzungsleistung der Krankenkassen.
Der GKV-Spitzenverband ermittelt den Betrag: Es ist zu befürchten, dass sich die Auswahl der notwendigen aufzahlungsfreien Hilfsmittel in der Versorgung reduziert und individuelle Bedürfnisse und Anforderungen an das Hilfsmittel dadurch nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Der BDH wird die Entwicklungen kritisch beobachten.
Ab 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse von 60 auf 50 Prozent, auch die Bonusstufen bei regelmäßiger Vorsorge sinken.
Die Zuzahlungen steigen ab 1. Januar 2027 einmalig um 50 Prozent und werden vereinheitlicht. Die Mindestzuzahlung für Medikamente beträgt künftig 7,50 Euro, maximal 15 Euro (10 Prozent des Abgabepreises). Die Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel steigt von 10 auf 15 Euro.
Bei stationären Aufenthalten werden zukünftig 15 Euro pro Kalendertag fällig.
Die bestehenden Belastungsgrenzen des Haushalts-Bruttoeinkommens für die Zuzahlung (zwei Prozent, ein Prozent für chronisch Kranke) bleiben unberührt.
Die kostenfreie Familienversicherung fällt in der bisherigen Form ab 1. Januar 2028 weg, für Rentnerinnen und Rentner allerdings erst ab 1. Juni 2028. Für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner fällt ein monatlicher Krankenkassen-Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent an, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen vorliegen: zum Beispiel eine Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung ohne Altersbegrenzung, ebenso eine festgestellte Erwerbsminderung, ein festgestellter Pflegegrad 3 oder höher, für Pflegepersonen in bestimmten Fällen oder für Grundsicherungsempfängerinnen oder -empfänger.
Ab 1. Juli 2028 werden unter anderem Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld eingeführt. Vorgesehen sind drei Stufen der Teilarbeitsfähigkeit: 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent für Versicherte mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Die konkreten Regelungen wird bis dahin der Gemeinsame Bundesausschuss festlegen.
Die Krankenkasse muss Versicherte nicht mehr schriftlich über eine Erhöhung des Zusatzbeitrages informieren. Problematisch ist dies für das bestehende Sonderkündigungsrecht der Versicherten, das derzeit bis einen Monat nach Erhalt der Information reicht
Künftig soll bei mehr Indikationen für Operationen die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung zulasten der Krankenkassen erforderlich werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll auch künftig diese Eingriffe bestimmen. Dazu könnten möglicherweise der Hüftgelenksersatz, die chirurgische Gallenblasenentfernung oder arthroskopische Eingriffe an der Schulter zählen.
Ab 1. Januar 2027 besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 84.800 bis 85.000 Euro, Beiträge werden berechnet bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.112,50 Euro.
Wird eine Teilrente bezogen, besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch mehr auf Krankengeld, wenn die Rentnerinnen und Rentner weiterhin arbeiten und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Der BDH wird die verabschiedeten Einschnitte für gesetzliche Versicherte kritisch beobachten. Noch sind die Konsequenzen nicht in vollem Maße absehbar, da die Ausgestaltung durch nachrangige Institutionen abzuwarten ist. Wir werden unsere sozialpolitische Arbeit darauf ausrichten, die Interessen unserer Mitglieder bzw. der von den Veränderungen Betroffenen, die häufig in schwierigen gesundheitlichen und persönlichen Lebensverhältnissen sind, verstärkt zu vertreten.
Das neue Gesetz zur kurz- und mittelfristigen finanziellen Stabilisierung der Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung trifft in seinem Regelungsbereich nicht nur gesetzlich Versicherte, sondern auch Arzneimittelhersteller sowie stationäre Einrichtungen und Praxen als Leistungserbringer. Neben zum Beispiel der Streichung von Sondervergütungen für bestimmte Leistungen in Praxen, die Honorarverluste zur Folge haben, werden auch Tarifsteigerungen in Vorsorge- und Reha- Einrichtungen durch die Krankenkassen nicht mehr komplett refinanziert.
Erste Hinweise darauf gibt auch der Beitrag: Sozialpolitik ist kein Nebenfach
So wichtig es ist, die Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch erheblich steigende Beiträge zu schließen, so wichtig ist es auch, dass Betroffene nicht Lückenbüßer einer verfehlten Gesundheitspolitik werden.
Bleibt abzuwarten, ob die noch ausstehende Strukturreform in der Primärversorgung, neben der bereits laufenden Krankenhausreform und geplanten Reform der Notfallversorgung, diese Gefahr bannen kann.
