19. November 2025
Die Mitwirkung an der Rechtsprechung ist wesentlich für unsere deutsche Gerichtsbarkeit und die Umsetzung des Demokratieprinzips. Ottmar Lehmann, seit fast zwei Jahrzehnten Schöffe am Sozialgericht Berlin, erhielt erstmals eine Einladung zur Fortbildung. Er berichtet.
Unter dem sperrigen Titel "Das sozialgerichtliche Verfahren aus Sicht der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter" wurden die Grundlagen zur Beteiligung vorgestellt, aber auch die Rechte und Pflichten näher erläutert, sowie Verfahrensgänge und Sitzungsabläufe umfänglich verdeutlicht.
Auch wenn wir nicht immer mit unserem Rechtssystem einverstanden sind, so können wir mit einem Blick hinter die Kulissen besser mit einem Für und Wider leben oder in Berufung gehen (nicht alles wörtlich nehmen). Ich bleibe gespannt und freue mich auf die Neuauflage. Ottmar Lehmann
Jede Kammer des Sozialgerichts arbeitet mit drei Personen zusammen: einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Welche Art von Ehrenamtlichen in einer Kammer mitwirkt, ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich.
Beispiel:
In den Kammern für das Soziale Entschädigungsrecht und das Schwerbehindertenrecht sitzen jeweils Personen:
Auch in Kammern für Themen wie Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Vertragsarztrecht ist genau festgelegt, wie die Richterbank zusammengesetzt ist (siehe § 12 SGG).
Das bedeutet: Einige ehrenamtliche Sozialrichterinnen und -richter können in mehreren Kammern eingesetzt werden, andere nur in einer einzigen. Das hängt vom jeweiligen Fachgebiet und den persönlichen Erfahrungen ab.
Der Grundgedanke dahinter:
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bringen ihr Wissen aus Beruf und Alltag ein. Sie ergänzen damit die stärker juristisch geprägte Sicht der Berufsrichterinnen und Berufsrichter – und sorgen für eine lebensnahe, ausgewogene Entscheidung.
Wichtig ist jedoch:
Das Gericht muss sicherstellen, dass zufällig entschieden wird, welche ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in einem Fall mitwirken. So wird verhindert, dass gezielt bestimmte Personen für einzelne Verfahren ausgewählt werden.
Voraussetzungen um als ehrenamtliche Richterin oder Richter tätig zu werden, sind die deutsche Staatsangehörigkeit und ein Mindestalter von 25 Jahren (30 Jahre bei den Landessozialgerichten). Außerdem muss der Wohnsitz innerhalb des Sozialgerichtsbezirks liegen. Verhandlungen finden zwei- bis dreimal im Jahr statt und dauern etwa vier Stunden, es erfolgt immer eine frühzeitige Einladung. Natürlich werden Fahrtkosten und Parkgebühren erstattet.
Seit vielen Jahrzehnten wirken auch engagierte BDH-Mitglieder als ehrenamtliche Richter an deutschen Sozialgerichten mit. Die Bundesgeschäftsstelle erhält viele entsprechende Anfragen der Sozialgerichte und gerne würden wir auch Sie vorschlagen. Als Richterin oder Richter im Ehrenamt bekommen Sie das Leben „da draußen“ hautnah und aus erster Hand mit. Melden Sie sich bei Interesse und für mehr Informationen per Mail info@bdh-reha.de oder telefonisch 0228-96984-0.