18. März 2026
Verschlimmern sich gesundheitliche Situationen und braucht man am Arbeitsplatz deshalb mehr Hilfe, müssen die Entscheidungen mit besonderem Augenmaß getroffen werden. Was ist zu beachten?

in Hinblick auf den Kündigungsschutz und finanzielle Hilfen wie beispielsweise Arbeitgeberzuschüsse für eine Weiterbeschäftigung oder Zugang zu Fachdiensten und Förderung durch Integrationsämter dieselben Rechte. Dafür müssen weitere Voraussetzungen vorliegen: Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung muss der Arbeitsplatzverlust drohen, und es muss mindestens ein GdB von 30 oder 40 vorliegen.
Der Gleichstellungsantrag wird bei der Agentur für Arbeit gestellt, Ihr Arbeitgeber wird zu Ihrem Arbeitsverhältnis und zu Ihrer Arbeitsplatzsituation befragt. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber kleiner als 50. Sie legen also Ihre Behinderung im Unternehmen offen – mit möglichen Konsequenzen.
Von einem Antrag auf Feststellung der Behinderung mit dem Ziel der Schwerbehinderung (GdB mehr als 50 - Verschlimmerungsantrag), erfährt Ihr Arbeitgeber zunächst nichts. Zugleich greift drei Wochen nachdem der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag beim zuständigen Amt in Ihrer Kommune eingegangen ist, ein erweiterter Kündigungsschutz und das für den gesamten Zeitraum des Verfahrens. Vergessen Sie bitte nicht, sich den Eingang des Antrags bestätigen zu lassen!
Dieser erweiterte Kündigungsschutz gilt sowohl für die Schwerbehinderung als auch für die Gleichstellung. Bei einer späteren Ablehnung wird eine zuvor ausgesprochene Kündigung jedoch rechtskräftig
Es besteht übrigens auch die Möglichkeit, beide Anträge gleichzeitig zu stellen.
Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass zuständige Ämter bei einem Verschlimmerungsantrag erneut das aktuelle Vorliegen des Behinderungsgrades prüft. Lassen Sie sich in jedem Fall gut über Ihre individuelle Situation beraten. Der BDH hilft Ihnen mit seiner Sozialrechtsberatung gerne weiter.
Ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) nach Paragraph 48 SGB X (Verschlimmerungsantrag) wird maßgeblich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgenommen. Hierin wird genau beschrieben, welche Krankheit welchen GdB nach sich zieht. Wissen sollten Betroffene, dass diese Verordnung laufend entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert wird. Behinderungen, die früher begutachtet wurden, könnten deshalb heute möglicherweise ganz anders bewertet werden.
Eine profunde rechtliche Beratung zur individuellen Situation kann davor schützen, dass Sie mit einem Verschlimmerungsantrag wegen dieser Neubewertung in die Gefahr kommen, einen niedrigeren Grad der Behinderung zu erhalten. Auch die Beantragung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (GdB über 50) muss gut überlegt sein.
Der BDH kann bei allen Anträgen zum Sozialrecht beraten und bei der Antragstellung unterstützen.
Er ist aber kein Insider des Betriebs, in dem der Betroffene tätig ist. Anhörungen zur Gleichstellung werden direkt an die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat oder den Arbeitgeber gestellt. Bei der Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes kann der BDH nicht helfen.
Hiergegen kann der BDH die gesamte Breite des Sozialrechts abdecken, die nicht oder nur indirekt im Arbeitsumfeld behandelt wird. Hierzu gehören insbesondere das Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht, Berufsgenossenschaftsthemen, Arbeitslosengeld, Reha-Maßnahmen. Auch für sinnvolle Kombinationen oder das Zusammenspiel verschiedener Sozialleistungen ist der BDH bestens aufgestellt.