22. Oktober 2024
Ab 2025 stellen die Krankenkassen ihren Versicherten ohne deren Zutun eine elektronische Patientenakte zur Verfügung.
Bereits seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. In weiteren Stufen wurde seitdem die Speicherung der Gesundheitsdaten zu einer elektronischen Patientenakte weiterentwickelt. Auf Daten der ePA können Versicherte über ihr Smartphone, Tablet oder ihren Computer mit der ePA-App, die ihnen von ihrer Krankenkasse für die Nutzung der digitalen medizinischen Anwendungen zur Verfügung gestellt wird, zugreifen.
Die ePA als zentraler Speicherort für Ihre Gesundheitsdaten auf einem virtuellen Server ermöglicht es Ärzt*innen, Therapeut*innen und anderen Gesundheitsdienstleistern, schnell und sicher auf relevante Gesundheitsinformationen zuzugreifen. Dies fördert eine effizientere und koordinierte Behandlung und kann die Patientensicherheit erhöhen. Ein Verlust von Informationen wird während des Behandlungszeitraums verhindert. Von Beginn an sind Medikationslisten, Arzt- und Befundberichte in der ePA einsehbar. Später kommen noch der digitale Medikationsprozess (ab Sommer 2025) und Laborbefunde (ab Anfang 2026) dazu.
Die Krankenkassen verschicken aktuell Aufklärungsschreiben bzw. veröffentlichen diese auf ihren Webseiten. Dort finden Sie Antworten auf Fragen zu:
Und vielem mehr.