01. August 2025
Gesetzlich Versicherte mit Lipödem können künftig – unabhängig vom Stadium der Erkrankung – unter bestimmten Voraussetzungen operativ mit einer Liposuktion behandelt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli beschlossen.

Grundlage für den Beschluss ist eine vom G-BA beauftragte Studie, deren erste Ergebnisse zeigen, dass die operative Fettgewebsreduktion der rein konservativen Behandlung deutlich überlegen ist.
Der BDH begrüßt diesen Beschluss ausdrücklich. Viele Lipödem-Betroffene haben sich in den vergangenen Jahren hilfesuchend an unsere Rechtsabteilung gewandt. Der Leidensdruck ist häufig enorm – nicht nur wegen der körperlichen Beschwerden, sondern auch aufgrund der begrenzten Therapiemöglichkeiten. Konservative Maßnahmen wie Kompression und Bewegungstherapie können meist zwar Symptome lindern, beeinflussen jedoch in der Regel nicht die krankhafte Fettvermehrung selbst. Bislang übernahmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Liposuktion nur bei Lipödem im Stadium III und verschiedenen anderer Voraussetzungen. Der aktuelle Beschluss des G-BA eröffnet nun auch Patientinnen in früheren Stadien eine neue Perspektive: Sie erhalten die Chance auf eine wirksamere Behandlung, die Schmerzen reduziert und ihre Lebensqualität deutlich verbessern kann.
Das Lipödem ist eine chronische, schmerzhafte Fettverteilungsstörung an Armen und Beinen, die fast ausschließlich Frauen betrifft. Die Ausprägung der Erkrankung ist individuell sehr unterschiedlich: Während sich bei manchen Patientinnen ein stabiles Krankheitsbild entwickelt, schreitet es bei anderen fort und führt zu zunehmenden Beschwerden wie Schweregefühl und Schmerzen.
Die Liposuktion ist ein operativer Eingriff zur Entfernung des krankhaft veränderten Unterhautfettgewebes. Sie kann Schmerzen und Bewegungseinschränkungen lindern. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist eine vorausgehende, mindestens sechsmonatige konservative Therapie – etwa mit Kompression und Bewegung –, die keine ausreichende Besserung gebracht hat. Zusätzlich müssen die Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem erfüllt sein.
Zu den qualitätssichernden Anforderungen zählen unter anderem:
Der G-BA hat seine Beschlüsse dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Nach deren Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten sie in Kraft. Damit die Liposuktion künftig auch im Stadium I und II ambulant zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden kann, müssen entsprechende Gebührenziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden. Der G-BA rechnet mit einer Umsetzung bis zum 1. Januar 2026.
Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 17.07.2025