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Mehr selbstbestimmte Mobilität – Der schwierige Weg in die Praxis

31. Januar 2025

Eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.4.2024 (B 3 KR13/22; B 3 KR 14/23) stärkt die Mobilität und Teilhabe von Menschen, die auf Handbikeversorgung angewiesen sind.

Krankenkassen sind laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, Menschen mit solchen Hilfsmitteln zu versorgen, die bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ihre Behinderung ausgleichen können (Paragraf 33 Sozialgesetzbuch (SGB) V gesetzliche Krankenkassen: Versorgung mit Hilfsmitteln).

Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt auch die Erschließung des Nahbereiches der Wohnung mit Hilfsmitteln, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen der vergangenen Jahre (BSG b 3 KR 5 /12 R 24.1.2013, BSG7.5.2020 B 3KR 7/19 R; 15.3.2018, B 3 KR 4716R; 22.7.2004 b 3 KR13/03R)). „Nahbereich“ verstand das BSG bisher als fußläufigen Bereich.

Mobilität ist ein Grundbedürfnis

Diese Rechtsprechung gab das höchste Sozialgericht Deutschlands nun 2024 auf. Die Annahme, dass die wichtigsten täglichen Besorgungen zu Fuß möglich sind, treffe heute oft nicht mehr zu. Auch die Angebotsstrukturen für die üblichen Alltagsverrichtungen der täglichen Versorgung, wie Einkauf, Bank, Arzt, Apotheke und Therapie hätten sich erheblich verändert. Beispielsweise im ländlichen Raum. Zudem habe sich das Mobilitätsverhalten geändert. Strecken, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt würden, seien heute deutlich kürzer als früher. 

Was zum Nahbereich zählt, wird in der neuen Rechtsprechung des BSG auf die realen Bedingungen vor Ort bezogen. 

Die Eignung und Erforderlichkeit eines Hilfsmittels in Bezug auf das Grundbedürfnis der „Mobilität“ beurteilt sich nicht mehr nach einem vom Wohnort unabhängigen Maßstab, sondern danach, ob die Versorgungs- und Gesundheitswege noch zumutbar zurückgelegt werden könnten. Dabei sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten des Wohnumfeldes zugrunde zu legen.

Versorgungsmaßstäbe nach neuer Rechtsprechung sind daher die „erforderlichen Wege zu den wesentlichen Stellen der allgemeinen Versorgung und der Gesunderhaltung“ (Paragraf 33 SGB V gesetzliche Krankenkassen: Versorgung mit Hilfsmitteln). Ob dafür motorunterstützte Hilfen notwendig sind, hänge von den örtlichen Gegebenheiten ab, etwa von der Entfernung der Geschäfte, aber auch von einer eventuellen Unwegsamkeit des Geländes.

Aktive Bewegung fördert Gesundheit

Neben der Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten des Nahbereiches kommt es laut BSG auch auf die Vorstellung der Person an, die in ihrer Mobilität eingeschränkt ist an, welche Art der Fortbewegung sie benötigt. Dabei würdigt das Gericht stärker das Recht, die eigenen Restkräfte zu nutzen. Hintergrund ist eine veränderte Einstellung zur Bedeutung von Bewegung und Gesunderhaltung. 

Die personale Autonomie der Versicherten sei in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit jeher zu berücksichtigen, so das BSG. Zusätzlich bekräftigt sei das durch das SGB IX, den Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes sowie durch den Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention worden. Vor diesem Hintergrund können die Versicherten von den Krankenkassen eine Hilfsmittelversorgung wünschen, mit der sie „sich als körperlich aktive [..] Mensch[en] mindestens in einem – was die Mobilität betrifft – umgrenzten lokalen Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz der eigenen (Rest-)Körperkraft erfahren und bewegen […] können“ (Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_04_18_B_03_KR_13_22_R.html).

Diese fortentwickelte BSG-Rechtsprechung ermöglicht nun ein Mehr an selbstbestimmter Mobilität und damit auch selbstbestimmter Teilhabe.

Erfahrungen aus der BDH-Rechtspraxis zeigen, das geht nicht immer reibungslos. Lesen Sie im neuen BDH-Magazin (Online verfügbar ab voraussichtlich 7.2.2025) mehr zu den Fragen, zu denen es noch erheblichen Klärungsbedarf gibt.