Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (u.a. YouTube-Videos, Google Analytics, Google Map), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen aG?

18. Juni 2024

Das Merkzeichen aG umfasst im Schwerbehindertenausweis speziell Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, welche sowohl eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung als auch einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 mit sich führt.

Voraussetzung für das Merkzeichen aG

Die Fortbewegung wird erheblich eingeschränkt durch bewegungsbezogene Störungen wie

  •  z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
  • neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
  • Störungen der kardiovaskulären Funktionen oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.

Besonders betroffen sind hierbei Menschen, welche auch für kurze Strecken einen Rollstuhl benötigen. Denn speziell diese Menschen sind, abgesehen von der Mobilität mit dem Auto, auf Dauer auf die Unterstützung fremder Hilfe angewiesen oder müssen große Anstrengungen aufbringen, um sich fortbewegen zu können.