08. Januar 2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 treten wieder einige wichtige Änderungen im Sozialrecht in Kraft.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen erhöht sich 2026 von 2,5 auf 2,9 Prozent. Dieser Wert dient als Richtgröße, jede Krankenkasse legt ihren Beitrag selbst fest.
Die Beitragsbemessungsgrenzen – also die Höchstbeträge des Einkommens, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden – werden angehoben:
Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich). Sie entscheidet, ob Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleiben oder sich privat krankenversichern können.
Mit der Aktivrente können Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre) künftig bis zu 24.000 Euro jährlich steuerfrei hinzuverdienen (2.000 monatlich). Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiterhin an. Zusammen mit dem Grundfreibetrag ergibt sich ein möglicher monatlicher Steuerfreibetrag von 3.029 Euro.
Neu eingeführt wird außerdem die Frühstart-Rente: Kinder zwischen 6 und 18 Jahren sollen monatlich 10 Euro staatliche Förderung erhalten, die in ein Altersvorsorgedepot fließen. Kümmern sich Eltern nicht selbst um ein Depot oder eine Versicherung, wird automatisch eine Standardlösung eingerichtet.
Ab 1. Juli 2026 steigen die Renten. Die genaue Höhe legt das Bundeskabinett erst im Frühjahr fest – abhängig von Lohnentwicklung und Konjunktur.
Bei Erwerbsminderungsrenten steigen die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen auf rund 20.700 Euro bei voller Erwerbsminderung und auf mindestens 41.500 EUR bei teilweiser Erwerbsminderung.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Ab 2027 dann auf 14,60 Euro. Die Mindestlöhne in der Pflege werden ebenfalls erhöht, allerdings erst ab Juli 2026. Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt von 556 auf 603 Euro monatlich.
Das Kindergeld wird zum Jahresanfang um vier Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat erhöht. Das sind pro Kind 48 Euro im Jahr mehr.
Die Regel, dass das Kinderkrankengeld jährlich an 15 Arbeitstagen pro Kind (statt zuvor nur an zehn Tagen) in Anspruch genommen werden kann, wird verlängert. Alleinerziehende Eltern haben weiterhin einen Anspruch auf 30 Arbeitstage.
Leistungen der Verhinderungspflege dürfen nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Bislang war die Abrechnung für 4 Jahre rückwirkend möglich.
Die Steuerpauschale für Übungsleiter steigt von 3.000 auf 3.300 Euro. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 auf 960 Euro angehoben.
Ab 2026 sollen Sozialleistungen grundsätzlich per Überweisung ausgezahlt werden. Barzahlungen sind nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn nachweislich kein Konto eröffnet werden kann.
Ab dem Jahr 2026 kann der Behindertenpauschbetrag nur noch digital neu beantragt oder geändert werden. Hierfür wird die persönliche Steueridentifikationsnummer benötigt. Die für die Feststellung der Behinderung zuständige Behörde übermittelt die entsprechenden Daten anschließend an die zuständige Finanzbehörde.
Ein bereits festgestellter Behindertenpauschbetrag bleibt weiterhin gültig. Ein Handlungsbedarf entsteht erst bei einer Neubeantragung oder wenn sich maßgebliche Merkmale, wie zum Beispiel der Grad der Behinderung, geändert haben.