Mit der geplanten Reform sollen bereits bestehende sowie neue Leistungsansprüche flexibler gestaltet werden, damit der individuellen Pflegesituation gerecht werden kann. Ein dauerhafter Steuerzuschuss zur Pflegeversicherung ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Finanzierung der Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen, daher kann die Bundesregierung zukünftig ohne Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz der Rechtsverordnung anpassen. Für beruflich Pflegende bringen die geplanten Änderungen noch keine konkreten und zeitnah spürbaren Veränderungen. (Inkrafttreten geplant zum 1.7.2023)
Die geplanten Änderungen setzen an vielen relevanten Stellen an und werden vom BDH Bundesverband Rehabilitation ausdrücklich begrüßt. Die Anpassung der Gelder und Sachleistungen sowie die geplante Dynamisierung in Anlehnung an die Preisentwicklung waren längst überfällig. Die Ausweitung der flexibel einsetzbaren Leistungen sehen wir als enorm wichtig, da sie es ermöglichen, auf die individuelle Pflegesituation bedarfsgerechter einzugehen. Die Anhebung der Beitragssätze ist eine hinzunehmende Notwendigkeit, um die derzeitigen und künftigen Leistungen der Pflegeversicherung finanziell abzusichern.
I.
Um die steigenden Leistungen und Leistungsansprüche ab Januar 2024 finanzieren zu können, sieht die Reform zum 1.7.2023 eine Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung auf 3,4 % bzw. für kinderlose auf 4 % vor. Zudem wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 umgesetzt, wonach Beitragszahler mit mehr als einem Kind im Beitragssatz entlastet werden sollen. Ab dem 2. Kind sinkt der Beitragssatz um 0,15 Prozentpunkte pro Kind für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr.
II.