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Mit der geplanten Reform sollen bereits bestehende sowie neue Leistungsansprüche flexibler gestaltet werden, damit der individuellen Pflegesituation gerecht werden kann. Ein dauerhafter Steuerzuschuss zur Pflegeversicherung ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Finanzierung der Pflegeversicherung ist nicht vorgesehen, daher kann die Bundesregierung zukünftig ohne Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz der Rechtsverordnung anpassen. Für beruflich Pflegende bringen die geplanten Änderungen noch keine konkreten und zeitnah spürbaren Veränderungen. (Inkrafttreten geplant zum 1.7.2023)

Gesetzliche Neuerungen in den Pflegeversicherungen durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

Die geplanten Änderungen setzen an vielen relevanten Stellen an und werden vom BDH Bundesverband Rehabilitation ausdrücklich begrüßt. Die Anpassung der Gelder und Sachleistungen sowie die geplante Dynamisierung in Anlehnung an die Preisentwicklung waren längst überfällig. Die Ausweitung der flexibel einsetzbaren Leistungen sehen wir als enorm wichtig, da sie es ermöglichen, auf die individuelle Pflegesituation bedarfsgerechter einzugehen. Die Anhebung der Beitragssätze ist eine hinzunehmende Notwendigkeit, um die derzeitigen und künftigen Leistungen der Pflegeversicherung finanziell abzusichern.

I.
Um die steigenden Leistungen und Leistungsansprüche ab Januar 2024 finanzieren zu können, sieht die Reform zum 1.7.2023 eine Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung auf 3,4 % bzw. für kinderlose auf 4 % vor. Zudem wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 umgesetzt, wonach Beitragszahler mit mehr als einem Kind im Beitragssatz entlastet werden sollen. Ab dem 2. Kind sinkt der Beitragssatz um 0,15 Prozentpunkte pro Kind für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr.

II.

  • Ab dem 1.1.2024 steigt das Pflegegeld um 5 %. Auch die ambulanten Sachleistungsbeträge steigen entsprechend.
  • Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die allgemeine Preisentwicklung automatisch angepasst.
  • Die Zuschläge, die Pflegekassen an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlen, erhöhen sich ebenfalls zum 1.1.2024 in unterschiedlicher Höhe je nach Verweildauer.
  • Verhinderung und Kurzzeitpflege in der ambulanten Pflege münden ab 2024 in einem Jahresbetrag, den die anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen flexibel einsetzen können.


  • Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld wird insoweit ausgeweitet, dass Arbeitnehmer wegen einer akut auftretenden Pflegesituation künftig Pflegeunterstützungsgeld im Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage pro Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen können. Derzeit ist der Anspruch auf 10 Arbeitstage insgesamt begrenzt.
  • Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll neu strukturiert und transparenter gestaltet werden, damit die Entscheidungen leichter verständlich sind.
  • Die Reformen in der Pflegeversicherung betreffen auch das Pflegepersonal. So soll in der stationären Pflege die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens beschleunigt und innerhalb des Verfahrens die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt berücksichtigt werden.
  • Weiter soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet werden, um das Potenzial der Digitalisierung im Rahmen der Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und in die Praxis einzubinden.
  • Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen spätestens ab Mitte 2024 Zugriff auf die elektronische Patientenakte bekommen.