02. August 2024
Rund 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner gibt es in Deutschland. Seit Januar 2024 können diese probeweise eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dass der Rentenanspruch entfällt.
Bisher war es für Erwerbsrentner risikoreich, eine Arbeit aufzunehmen. Bei der Rentenversicherung heißt es: “Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt.”
Mit der neuen Regelung des § 43 Abs. 7 SGB VI wird seit dem 1. Januar 2024 dieser Grundsatz abgeschwächt. Bis zu sechs Monate können Erwerbsrentner seitdem probeweise eine Beschäftigung aufnehmen, ohne den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Dabei zu beachten sind nur die Hinzuverdienstgrenzen, bei deren Überschreitung es zu einer Minderung der Rentenzahlung kommt. Die im Regelfall geltende Drei-Stunden-Grenze, die Versicherte, die Erwerbsminderungsrente beziehen, meist nur noch täglich arbeiten können, spielt in der Probearbeitszeit zunächst keine Rolle. Die Betroffenen können ausprobieren, wie viel sie arbeiten können und möchten. Wie bisher auch muss die Arbeitsaufnahme lediglich dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Jede Arbeitsaufnahme zählt dabei als Arbeitserprobung.
Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist durch die Deutsche Rentenversicherung weder zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit dem Leistungsvermögen entspricht, noch eine Prognose zu treffen, ob das Ziel einer erfolgreichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich erreicht werden kann. Wenn die Arbeitserprobung scheitert, wird die Rente unverändert weitergezahlt und muss auch nicht neu beantragt werden. Wenn eine Vollzeitbeschäftigung nach der Zeit der Erprobung fortgeführt wird, wird die gezahlte Rente für die Zeit der Arbeitserprobung nicht zurückgefordert.
Etwas anderes gilt, wenn eine Unterstützung der Arbeitserprobung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen soll. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 10 SGB VI nur möglich, wenn eine positive Prognose zu einer möglichen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Ulrike Abel, BDH-Rechtsabteilung Greifswald