26. Juni 2026
Sie beginnen in Kürze eine Reha und sind sich noch nicht sicher was das finanziell bedeutet?
Obwohl die Kosten einer Reha Großteils von Ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung gezahlt werden, kann es sein, dass Sie sich an diesen Kosten in Form von Zuzahlungen beteiligen müssen. Wie hoch diese sind und ob man sich von diesen befreien lassen kann, ist je nach Art der Reha und Leistungsträger unterschiedlich
Die Kosten für eine Reha, inklusive An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung sowie jegliche medizinische Leistung werden von Ihrer Krankenkasse, Renten- oder Unfallversicherung getragen. Alle Patientinnen und Patienten über 18 Jahren müssen sich an diesen Kosten allerdings in Form einer gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung beteiligen.
Diese besteht aus einem festgelegten Tagessatz für jeden Tag Ihrer Behandlung.
Die Art und Höhe der von Ihnen zu leistenden Zuzahlung unterscheidet sich je nach Kostenträger der Reha und nach Behandlungsleistung. Es gibt vier potentielle Kostenträger:
sowie drei Arten von Behandlungsleistung:
Dementsprechend unterscheidet sich die Höhe der Zuzahlung angepasst an diese Faktoren individuell.
Die Höhe der Zuzahlung hängt neben der Leistung und dem Träger auch von der Länge Ihrer Reha, Ihrem Einkommen und Faktoren wie zum Beispiel der Pflegebedürftigkeit des Ehepartners oder chronischen Krankheiten ab.
Berücksichtigt werden über 200 verschiedene Einnahmearten, die wichtigsten von ihnen sind das Arbeitsentgelt, Renten und Zusatzrenten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Sozialhilfe, Bürgergeld, Entgeltersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld, Unterhalt oder jegliche Einnahmen aus ehrenamtlichen oder selbstständigen Tätigkeiten, sowie Gewerbe. Nicht berücksichtigt werden dabei Leistungen wie BAföG, Kindergeld, Wohngeld oder Pflegegeld.
Falls Ihr Einkommen bestimmte vom jeweiligen Träger festgelegte Einkommensgrenzen nicht erreicht, sind keine Zuzahlungen nötig.
Zuzahlungen sind außerdem nicht zu leisten, wenn diese eine unzumutbare Belastung darstellen würden. Dies gilt, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
Darüber hinaus sind die Anforderungen zur Befreiung von Zuzahlungen je nach Leistungsträger und Behandlung unterschiedlich.

Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung ist ohne zusätzliche Voraussetzungen möglich, wenn das monatliche Nettoeinkommen eine gewisse Einkommensschwelle nicht erreicht.
Für das Jahr 2026 liegt diese bei unter 1.583 Euro im Monat.
Eine Minderung von Zuzahlungen in Form von gestaffelten Zuzahlungsbeträgen ist außerdem unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese liegen vor, wenn:
In diesen Fällen wird der kalendertägliche Zuzahlungsbetrag ausgehend von dem monatlichen Nettoeinkommen angepasst. Die Tabelle zeigt die geltende Anpassung der Höhe der Zuzahlungen für das Kalenderjahr 2026:
Monatliches Nettoeinkommen | Kalendertäglicher Zuzahlungsbetrag im Kalenderjahr 2026 |
|---|---|
Unter 1.583€ | Keine Zuzahlungen |
Ab 1.583€ | 5€ |
Ab 1.740,20€ | 6€ |
Ab 1.898,40€ | 7€ |
Ab 2.056,60€ | 8€ |
Ab 2.214,80€ | 9€ |
Ab 2.373€ | 10€ |
Stationäre Reha:
Zuzahlungen bei einer stationären Reha betragen höchstens zehn Euro pro Tag und sind auf 42 Tage im Kalenderjahr beschränkt (Ab- und Anreise zählen hierbei jeweils als einzelner Tag). Über diesem Maximalbetrag fallen keine weiteren Kosten an. Zusätzlich werden alle in dem Kalenderjahr bereits erfolgten Reha-Aufenthalte als Tage angerechnet.
Ambulante Reha:
Bei einer durch die Rentenversicherung gezahlten ambulanten Reha sind keinerlei Zuzahlungen zu leisten.
Anschlussheilbehandlung:
Bei einer Anschlussheilbehandlung sind Zuzahlungen auf einen Tagessatz von zehn Euro für maximal 14 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Da es sich um eine Anschlussheilbehandlung handelt, muss diese innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung angetreten werden. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte oder andere Reha-Maßnahmen werden hierbei auch angerechnet.
Die Zuzahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen für Gesundheitsleistungen insgesamt sind auf eine Höhe von maximal zwei Prozent der Jahresbruttoeinnahmen eines Haushalts beschränkt. Diese Belastungsgrenze wird in diesem Kontext auch Zuzahlungsgrenze genannt. Dementsprechend werden Patientinnen und Patienten ab dem Erreichen dieses Betrags pro Kalenderjahr von allen weiteren Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse befreit.
Für Menschen mit chronischen Krankheiten liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Um für diese Minderung berücksichtig zu werden, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine Befreiung aufgrund einer chronischen Krankheit gilt für ein Kalenderjahr und muss anschließend neu beantragt werden.
Stationäre & Ambulante Reha:
Der Eigenanteil an den Kosten einer stationären oder ambulanten Reha liegt bei zehn Euro pro Tag. Dauert eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme länger als 42 Tage oder eine stationäre Reha länger als sechs Wochen, werden die Zuzahlungen auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt (bei einer stationären Reha gelten Ab- und Anreise als jeweils ein Tag). Hierbei werden Zuzahlungen zu ambulanten oder stationären Rehas sowie Krankenhausaufenthalte angerechnet, welche im gleichen Kalenderjahr bei dem gleichen Versicherungsträger geleistet wurden.
Anschlussbehandlung:
Bei einer Anschlussrehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung (AHB) ist auch hier die Zuzahlung auf maximal 28 Tage mit einem Tagessatz von zehn Euro pro Tag beschränkt.
Die Kosten jeglicher Reha-Leistungen, ob stationär oder ambulant, werden vollumfänglich von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Falls diese für das Rehabilitationsverfahren zuständig ist, fallen unter keinen Umständen Zuzahlungen oder andere Kosten für die Patientin oder den Patienten an.
Falls eine private Krankenversicherung der Leistungsträger Ihrer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussbehandlung ist, hängt die Höhe der Zuzahlung von dem eigenen Tarif bei der jeweiligen privaten Krankenkasse ab.
Je nach Tarif und Vertrag können die Kosten gesamt, teilweise oder zu keinem Anteil von der Kasse übernommen werden. Diese Unterschiede liegen daran, dass es sich bei einer Reha nicht um eine Pflichtleistung handelt und es keine einheitliche gesetzliche Regelung zu deren Kostenübernahme gibt. Der Vertrag mit einer privaten Krankenkasse ist ein zivilrechtlicher Vertrag und die Versorgung fällt nicht unter die staatliche Sozialleistung.

Um sich von Zuzahlungen befreien zu lassen, muss ein fristgerechter Antrag an die zuständige Krankenkasse oder Rentenversicherung gestellt werden. Dieser ist meist im PDF-Format auf der Webseite des jeweiligen Leistungsträgers unter Reha oder Zuzahlungen mit weiteren Anweisungen für die korrekte Beantragung zu finden.