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Stellungnahme zum Krankenhausreformanpassungsgesetz

10. September 2025

In seiner Stellungnahme zum aktuellen Entwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) kritisiert der BDH, dass hochspezialisierte, für schwer betroffene Patientinnen und Patienten unverzichtbare Einrichtungen, durch die jetzigen Regelungen ins Abseits geraten.

BDH-Klinik-Hessisch-Oldendorf

Das KHAG ist ein Anpassungsgesetz, das die laufende Krankenhausreform des Bundes konkretisiert. Im Kern geht es um zwei Fragen:

  1. Welche Krankenhausstandorte dürfen künftig welche Leistungen erbringen?
  2. Wie werden diese Leistungen vergütet?

Leistungsgruppen

Krankenhäuser werden in sogenannte Leistungsgruppen eingeteilt – definierte medizinische Leistungsbereiche wie Intensivmedizin oder Neurologische Frührehabilitation. Die Grundidee: Nur Krankenhäuser, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen (z. B. ständige Fachärztepräsenz oder bestimmte technische Ausstattung), dürfen eine Leistungsgruppe anbieten. 

Neu im Entwurf: 

  • Länder dürfen in Ausnahmefällen eine Leistungsgruppe auch dann zuweisen, wenn ein Krankenhaus die Kriterien nicht vollständig erfüllt – etwa, um die Versorgung im ländlichen Raum zu sichern. 
  • Diese Ausnahmen sind jedoch auf maximal sechs Jahre befristet.


Problem für Fachkliniken der neurologischen Frührehabilitation:

  • Für sie bleibt die Pflicht bestehen, eine Intensivstation am Standort vorzuhalten.
  • Kooperationen mit anderen Kliniken werden nur als befristete Ausnahme und nicht als Regelfall zugelassen. 
  • Das gefährdet mittel- und langfristig die Planungssicherheit spezialisierter Einrichtungen.

Vorhaltevergütung

Die Reform sieht vor, dass Krankenhäuser künftig nicht mehr nur nach Fallzahlen bezahlt werden, sondern zusätzlich eine sogenannte Vorhaltevergütung erhalten – also Geld dafür, dass bestimmte Strukturen (z. B. Intensivstationen) rund um die Uhr bereitstehen.

Neu im Entwurf: 

  • Die Einführung der Vorhaltebudgets wird um ein Jahr verschoben
  • 2026 und 2027 gelten als „Übergangsjahre“, erst ab 2028 startet die Vergütung schrittweise. 


Problem für Fachkliniken der neurologischen Frührehabilitation:

  • Neurologische Frührehabilitationskliniken mit Intensivstationen können die geforderten Mindestfallzahl kaum erreichen, da Patientinnen und Patienten hier oft länger behandelt werden. 
  • Dadurch ist die Zahl der Fälle automatisch niedriger als auf anderen Intensivstationen.
  • Es droht die Gefahr, dass diese Kliniken keine Vorhaltevergütung erhalten, obwohl sie die Strukturen tatsächlich vorhalten.

Für die neurologische Frührehabilitation (NFR), die ein zentraler Leistungsbereich des BDH ist, bedeutet der Entwurf somit leider keine Verbesserung.

Aus diesen Gründen hat der Ärztliche Direktor Forschung des BDH, Prof. Thomas Platz, eine Stellungnahme erarbeitet, die auf die Gefahr hinweist, dass hochspezialisierte Einrichtungen, die für schwer betroffene Patientinnen und Patienten unverzichtbar sind, durch diese Regelungen gefährdet werden.