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Triage – eine Konfliktgeschichte von 2021 bis 2026

25. März 2026

Ein Brief von Kreisklinikum und Landratsamt in Tuttlingen brachte 2021 in einer angespannten Corona-Situation einen gewaltigen Stein ins Rollen. Bis heute. Der Stein heißt „Triage“.

Beatmungs- und Intensivmedizin

Da aufgrund der Ausnahmesituation keine Behandlungskapazitäten mehr verfügbar seien, hieß es in diesem Brief, sollten diese den Menschen zugutekommen, „die davon profitieren können“ und deren „Erkrankungen mit einer guten Prognose mit Blick auf eine Lebensverlängerung bei guter Lebensqualität verbunden ist“. Mit anderen Worten: Man solle sich doch bitte eine Krankenhauseinweisung genau überlegen.

Betroffenenverbände verstanden das als proaktiv nach vorn verlegte Triage (Priorisierung von Behandlung bei Ressourcenknappheit). Mehrere Menschen mit Schwerbehinderung erhoben Verfassungsklage. Sie befürchteten, dass sie in einer Situation, in der die klinischen Erfolgsaussichten gegeneinander abgewogen werden müssen, aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt würden. In Karlsruhe bekamen sie Recht: „Unverzüglich“ müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um Menschen mit Behinderung in einer derartigen Situation zu schützen.

Diese Kontroverse wirkt bis heute nach – weil Triage nie nur ein medizinisches Verfahren war. Es ist der Name für eine Extremsituation, in der eine Gesellschaft unter Druck ihr Menschenbild offenlegt. Und genau deshalb gewinnt das Thema 2026 wieder an Aktualität: Krisen- und Kriegsszenarien, Debatten über Zivilschutz, Versorgungsrisiken und Resilienz bringen die Frage zurück, ob Grundrechte auch dann unverkürzt gelten, wenn Ressourcen knapp werden.

Schutzpflicht statt guter Absicht

Behindertenverbände argumentierten von Beginn an gegen eine systemische Gefahr: Diskriminierung entsteht selten durch offene Ausschlüsse. Sie entsteht dort, wo scheinbar neutrale Kriterien wie klinische Erfolgsaussichten, Prognosen, Überlebenswahrscheinlichkeiten in der Praxis mit Vorannahmen verschmelzen: Behinderung wird mit Krankheitshäufung (Komorbidität) gleichgesetzt, Assistenzbedarf mit geringerer Lebensqualität, chronische Erkrankung mit schlechterer Prognose.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese strukturelle Gefahr 2021 ausdrücklich aufgegriffen: Artikel 3 Absatz 3 im Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) ist kein nett gemeinter Appell, sondern begründet eine Schutzpflicht des Staates. Medizinische Leitlinien können helfen – sie ersetzen aber keinen rechtlich belastbaren Rahmen, wenn in der Entscheidung selbst Zeitdruck und Unsicherheit zusammenkommen.

Gesetzliche Regeln und Widerstand dagegen

2022 reagierte der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz: Entscheidend sei die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“, während Alter, Behinderung, Gebrechlichkeit und weitere Merkmale keine Rolle spielen dürfen; Verfahren (Mehraugenprinzip, Dokumentation, Meldepflichten) sollten Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Der Staat wollte also nicht „Medizin durch Recht ersetzen“, sondern eine Leitplanke setzen, damit „Lebensqualität“ und gesellschaftliche Zuschreibungen nicht durch die Hintertür zur Auswahlkategorie werden.

Aber Ende 2023 warnten 14 Intensivmedizinerinnen und -mediziner vor Überregulierung in einer Entscheidungssituation unter Zeitdruck – der Konflikt verschob sich von „Schützt der Staat genug?“ zu „Wie weit darf er in ärztliche Verantwortung eingreifen?“.

Ex-post-Triage als rote Linie

Am heftigsten blieb das Verbot der Ex-post-Triage umstritten – also der Abbruch einer begonnenen Behandlung zugunsten eines anderen Menschen mit vermeintlich besseren Erfolgsaussichten. Der menschenrechtliche Einwand trifft den Kern: Ex-post-Triage ist mehr als Priorisierung; sie entzieht einem bereits behandelten Menschen nachträglich eine Überlebenschance und macht ihn zum Objekt einer Nutzenrechnung. Der „Runde Tisch Triage“ formulierte diesen Konflikt bewusst drastisch: „Hier geht es um Fragen von Leben und Tod“ – und das dürfe „keinesfalls ohne die Betroffenen, also behinderte und alte Menschen verhandelt werden“.

Auftrag bleibt, Verantwortung verschoben?

Im Herbst 2025 hob das Bundesverfassungsgericht die bundesgesetzliche Triage-Regelung auf – nicht, weil der Schutz behinderter Menschen falsch oder unnötig wäre, sondern weil der Bund dafür nach Auffassung des Gerichts nicht zuständig war und weil die Vorschrift zugleich tief in die ärztliche Entscheidungsfreiheit eingriff. Der „unverzügliche“ Schutzauftrag aus 2021 bleibt hingegen – nur die Ausgestaltung liegt nun bei den Ländern. Damit drohen 16 Regelwerke und 16 Grauzonen. Diskriminierungsschutz darf jedoch nicht vom Wohnort abhängen; zugleich darf Einheitlichkeit aber nicht als Minimalkompromiss enden.

Hier setzt die aktuelle Debatte an. Der „Runde Tisch Triage“ wirbt für einen bundesgesetzlichen Weg ohne Grundgesetzänderung: Ein Artikelgesetz könne bundeseinheitliche Mindeststandards verankern – etwa als verbindliches Diskriminierungsverbot im Zugangs- und Zuteilungsprozess, als Verbot einer „Triage vor der Triage“ (Aussortieren schon vor Aufnahme).

Dem hält das Deutsche Institut für Menschenrechte entgegen: Nach der Karlsruher Kompetenzentscheidung sei eine wirklich verlässliche, bundeseinheitliche Allokationsregel am sichersten durch eine gezielte Änderung des Grundgesetzes zu erreichen; sonst bleibe das Risiko, dass eine Bundeslösung erneut als Kompetenzumgehung scheitert oder die Länder unterschiedlichste Regelungen treffen.

UN-Behindertenrechtskonvention: Schutz und Beteiligung sind bindend

Unabhängig vom Weg gilt der menschenrechtliche Maßstab: Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt diskriminierungsfreien Zugang zu Gesundheit und besonderen Schutz in Gefahrensituationen. Vor allem verlangt sie Beteiligung. Ohne verbindliche Einbeziehung der Betroffenen fehlt Legitimität – und Vertrauen. Das oberste Ziel bleibt jedoch, Triagesituationen möglichst zu vermeiden – durch Krisenplanung, Kapazitätssteuerung, Verlegungsmanagement und Kooperation. Der BDH Bundesverband Rehabilitation wird sich mit seinem politischen Engagement im Aktionsbündnis des Deutschen Behindertenrates weiter für den Schutz von Menschenrechten auch in Triagesituationen einsetzen. Thomas Urbach, Mitglied im BDH-Bundesvorstand und Leiter Unternehmenskommunikation

In den BDH-Magazinen 7/8, 9/10 und 11/12 2022 begleitete die BDH-Redaktion die Entwicklungen zu den Triage-Regelungen.