17. Oktober 2025
Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 228/2025 trat vor wenigen Tagen die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (ÄndVO -Teil A) in Kraft.

Diese Grundsätze der versorgungsmedizinischen Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht wurden in den vergangenen Jahren immer wieder am aktuellen Stand der Wissenschaft und Medizintechnik, aber auch der behindertenpolitischen Entwicklungen ausgerichtet und aktualisiert. Jetzt zum sechsten Mal. Im Rahmen einer Verbändeanhörung nahm auch der BDH Bundesverband Rehabilitation schriftlich Stellung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das für den Prozess verantwortlich zeichnete.
Rainer Beneschovsky, Bundesgeschäftsführer und BDH-Sozialjurist betont: „Die Versorgungsmedizin-Verordnung wurde weiterentwickelt und modernisiert. Sie ist inhaltlich an vielen Stellen gestrafft worden und die Regelungen bspw. zur Heilungsbewährung sind jetzt übersichtlicher strukturiert.
Diese aktuelle Fortentwicklung ist von großer Bedeutung, stellt sie doch sicher, dass die Begutachtung von Behinderungen und Schädigungen für jeden betroffenen Menschen in Deutschland einheitlich und transparent nach jüngerer medizinischer Evidenz erfolgen kann. Sie ist wichtige Grundlage zur Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen unserer BDH-Mitglieder durch unsere Sozialjuristinnen und -juristen.“
Ass. jur. Ulrike Abel schätzt allerdings auch ein, dass das Spannungsfeld zwischen Einzelfallbetrachtung mit individuellen Teilhabeeinschränkungen und Massenverwaltung, Amtsermittlungsgrundsatz und bürokratischem Aufwand die 6. ÄndVO nicht bürgerfreundlicher zu gestalten vermochte.
Teil B der Verordnung, die sogenannte GdB-Tabelle, ist derzeit noch in der Beratung. Auch hier ist der BDH aktiv beteiligt. Die BDH-Beiratsmitglieder Prof. Jens Rollnik und Ass. jur. Ulrike Abel bringen sich in den aufwändigen Verständigungsprozess ein, ebenso Prof. Thomas Platz, BDH-Forschungsdirektor, mit seiner wissenschaftlichen Expertise.