Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (u.a. YouTube-Videos, Google Analytics, Google Map), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Tagespflege: Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige sollen ab dem 1.7.2021 eingeschränkt werden

15. März 2021

Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang November 2020 ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. Bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach-und/oder Geldleistungen sollen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden.

Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige sollen ab dem 1.7.2021 eingeschränkt werden

Der AOK Pflege-Report 2020 belegt, dass ca. ein Viertel der Pflegehaushalte „hoch belastet“ sind. Unter den pflegenden Angehörigen, die Demenzkranke oder Menschen mit den höheren Pflegegraden 3 bis 5 versorgen, gibt rund ein Drittel der Befragten an, dass die Pflegesituation nach eigener Auskunft „nur noch unter Schwierigkeiten“ oder „eigentlich gar nicht mehr“ bewältigt werden könne.

https://wido.de/news-events/aktuelles/2020/pflege-report-2020/
https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-662-61362-7

Umso irritierender ist die Idee des Bundesgesundheitsministeriums Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige weiter einzuschränken. Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang November 2020 ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. Bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach-und/oder Geldleistungen sollen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden. Im Eckpunktepapier wird die beabsichtige Leistungsbegrenzung im Bereich der Tagespflege mit der Beseitigung von Fehlanreizen begründet.

Unter Punkt II der BMG-Eckpunkte steht im 7. Unterpunkt

Fehlanreize im Versorgungssystem beseitigen: Anbieter setzen mittlerweile immer häufiger auf Projekte, die betreutes Wohnen mit dem Angebot von Tagespflege kombinieren. Ältere Menschen erhoffen sich durch diese neuen Wohnformen mehr individuelle Freiheit sowie eine geringere finanzielle Belastung, ohne Abstriche in der Versorgungssicherheit machen zu müssen. Studien zeigen jedoch, dass diese Hoffnung nicht selten spätestens bei Eintritt höheren Unterstützungsbedarfs trügerisch ist. Die Attraktivität für Anbieter solcher Modelle ergibt sich häufig aus der Kombination aller im ambulanten Bereich möglichen Leistungen in einem vermeintlich stationären Pflegesetting, ohne jedoch die Anforderungen eines klassischen Pflegeheims erfüllen zu müssen. Um die Nutzung solcher Versorgungsformen nicht unangemessen zu privilegieren, sollen bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach- und/oder Geldleistungen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden.

www.entlastungsbudget.de/wp-content/uploads/2020/11/201104_BMG_EckP_Pflegereform-2021.pdf

Einen Beleg für die Fehlanreize bleibt die Begründung des Eckpunktepapiers schuldig. Für viele Pflegebedürftige wäre durch die angedachte Halbierung des Tagespflegebudgets eine Versorgung in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich. Pflegende Angehörige müssten sich zwischen Berufstätigkeit und der häuslichen Pflege von Angehörigen entscheiden. Es entstünden dadurch Ausfälle an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Zum Hintergrund

Die Tagespflege als teilstationäre Pflegeform soll die Pflegesituation in der Häuslichkeit stabilisieren und entlasten. Damit ist Tagespflege besonders geeignet für Menschen, die viel Betreuung, Erinnerung, Zuspruch und Anleitung benötigen, dabei aber nicht bettlägerig sind. Besonders profitieren Menschen mit demenziellen Erkrankungen, die keine vollumfängliche Pflege brauchen, aber durchweg gute Betreuung.

Pflegende Angehörige profitieren ebenfalls von den Möglichkeiten der Tagespflege. Sie sind oft viele Jahre einer Doppelbelastung ausgesetzt. Wenn Angehörige in der Familie betreut werden, und die pflegenden Angehörigen an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tageszeiten nicht verfügbar sind, kann eine Versorgung in der Tagespflegeeinrichtung erfolgen.

§ 41 SGB XI

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

  • 1. 689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 2. 1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 3. 1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 4. 1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Gegen diese Absicht richtet sich eine Onlinepetition. Zeigen auch Sie, dass Einschränkungen der Entlastungsmöglichkeiten nicht hinnehmbar sind und unterzeichnen Sie die Petition!

Ulrike Abel