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Zeitspenden für ehrenamtliche Arbeit sind als Sonderausgaben absetzbar

24. Oktober 2019

Ehrenamtliche Arbeitszeit kann als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden. Die Kreisverbände müssen nur eine Vereinbarung mit ihren Ehrenamtlichen treffen und die entsprechende Spendenbescheinigung erstellen. So wird die ehrenamtliche Arbeit durch den Staat steuerlich unterstützt.

Abbildung der Justitia

 Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst. Falls Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung haben und auf die Erstattung verzichten, können Sie Ihre Aufwendungen als sog. Aufwandsspenden geltend machen und dafür wenigstens eine Steuererstattung vom Finanzamt bekommen (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG).

Sie müssen gegenüber dem Verein einen Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz haben, der es Ihnen ermöglicht, vom Verein die Erstattung Ihrer Aufwendungen zu verlangen. Dieser Ersatzanspruch muss eingeräumt werden durch die Vereinssatzung, eine Vereinbarung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss, sofern der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Diese „Satzungsermächtigung“ ist neu und erst erforderlich bei Neugründungen ab 2015. Die mündliche Zusage des Vereinsvorsitzen-den, die Kosten zu erstatten, genügt jedenfalls nicht mehr. Der Ersatzanspruch muss eingeräumt werden, bevor die entsprechende Tätigkeit begonnen wird.
Sie müssen auf den Aufwendungsersatzanspruch verzichten, und zwar bedingungslos und zeitnah. Dies ist der Fall, wenn der Verzicht bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate erklärt wird.

Bei der Aufwandsspende handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Aufwand wird gespendet, sondern der dem Aufwandsersatz entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt.
In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht der zugrunde liegende Aufwand bezeichnet werden, sondern nur der entsprechende Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren. In der Zuwendungsbestätigung muss folgende Bestätigung enthalten sein: „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“.