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Referentenentwurf DPVG-Stellungnahme des KV Lahn-Dill--Eder

12. September 2020

Stellungnahme des KV Lahn-Dill-Eder zum Referentenentwurf des Versorgungsverbesserungsgesetz DPVG

Paragraphenzeichen

 KV Lahn-Dill-Eder erarbeitet Stellungnahme zum Referentenentwurf des Versorgungsverbesserungsgesetz DPVG 2020

Stellungnahme des BDH-Kreisverband Lahn-Dill-Eder zum Referentenentwurf der Bundesregierung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz - GPVG)

1. Allgemeines

Der BDH-Kreisverband Lahn-Dill-Eder begrüßt grundsätzlich das Vorhaben im SGB V, SGB XI und Kankenhausentgeltgesetz noch bis zum Jahresende 2020 Verbesserungen auf den Weg zu bringen. Insbesondere die Verbesserung der Personalbesetzung in den Alte- und Pflegeheimen wird begrüßt. Allerdings befinden sich im Referentenentwurf einige Unschärfen und so bleibt er hinter den Möglichkeiten zurück.

2. Im Einzelnen zu den Regelungen des Referentenentwurfs

Zu Artikel 1: Änderungen im SGB V:
zu § 140a: Der Referentenentwurf sieht vor, dass Selektivvertäge einzeln oder gemeinschaftlich von den Krankenkassen und Leistungserbringern zur integrierten Vesorgung abgeschlossen werden können. Dies ist grundsätzlich begrüßenswert, jedoch wird eine Zersplitterung des Kollektivrechtes befürchtet. Die Selektivverträge dürfen nicht den Umfang erreichen, dass damit langfristig der bundeseinheitliche Leistungskatalog zerstört und ein alternatives Kolltektivertragsrecht geschaffen wird.
Darüber hinaus bleibt unklar, wie positiv erprobte selektivvertragleich Regelungen in den bundeseinheitlichen Leistungskatalog eingehen sollen. Die Regelungen dafür fehlen.

Zu § 140a Abs. 2 nach Satz 6 neu :
Hiermit sollen Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen von Leistungserbringern und Krankenkassen auf Dritte übertragen werden.
Dies birgt die Gefahr, dass mit diesen Verträgen auch andere Ziele, wie z.B. der Kostenreduktion im Krankengeld oder anderen Bestandteilen des Versicherungsschutzes vereinbart werden. Dies würde zu einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes führen und daher wird die vorgesclagene Regelung abgelehnt.
Außerdem würde für die Vesicherten , für die solche Verträge mit Dritten abgeschlossen würde, zur Durchsetzung von Ansprüchen u.ä. auf das Zivilrecht verwiesen. Damit wird das Verwaltungsverfahrensrecht, das bisher das Rechtsverhältnis von Krankenversicherung und Versichertem prägte, ausgehebelt und die Position der Versicherten erheblich schwächen. Dies wird ausdrücklich abgelehnt. Es muss beim Verwaltungsverfahrensrecht bleiben und damit darf diese vorgeschlagene Regelung nicht in Kraft treten.


Zu § 140a Abs. 3 Nr. 3b neu:
Der Einbezug der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für gemeinschaftliche Angebote von GKV- und Privatversicherten wird befürwortet. Damit kann es den Leistungsanbietern leichter werden, Selektivverträge in der Praxis zu managen.

Zu § 140a Abs. 3 Nr. 8 neu:
Mit dieser Vorschrift wird es ermöglicht, mit Anbietern digitaler Dienste und Anwendungen Selektivverträge abzuschließen. Dies wird kritisch gesehen, da damit eine Ausgrenzung von Versicherten, die z.B. nicht in der Lage sind, digitale Anwendungen zu nutzen oder diese nicht nutzen wollen, einhergehen kann. Es droht eine qualitativ unterschiedliche Leistung für Menschen mit und ohne digitale Kompetenz bzw. Möglichkeit.

Zu § 140 Abs. 3b neu:
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, vermehrt vom Sachleistungsprinzip abzuweichen und die Kostenerstattung vorzusehen. Das Sachleistungsprinzip ist ein zentraler Grundsatz der GKV, der nicht durch Selektivverträge aufgeweicht werden darf. Wir lehnen diese Reglung ab.

Zu Artikel 2: Änderung des KHEntgG
zu § 4 Abs. 10 neu:
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass eine Verbesserung der Versorgung der Schwangeren mit Hebammen und ärztlichen Hilfspersonal zumindest für die nächsten drei Jahre erfolgen soll. Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an bereits eingeübten Verfahren und sind erprobt.

Zu § 9:
Die Möglichkeit, dass Kinderkliniken und Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin einen Sicherstellungszuschlag erhalten können, wird ausdrücklich begrüßt. Es ist hinlänglich deutlich, dass die Versorgung der Kinder und Jugendlichen vom DRG-System unzureichend abgebildet wird und damit en Sterben dieser Abteilungen / Kliniken mitverursacht wurde, das für die Versorgung der kleinen Patientinnen und Patienten schädlich ist.

Zu Artikel 3: Änderung des SGB XI
Zu § 8 Abs. 6a neu:
Es wirdgrundsätzlich begrüßt, dass die Pflegeheime mit mehr Pflegepersonal ausgestattet werden sollen. Allerdings wird mit der vorgenannten Vorschrift das Pflegeheim verpflichtet eine erfolgreiche Qualifizierungmaßnahme innerhalb von zwei Jahren für die neu eingestellten nicht oder gering qualifzierten Beschäftigten zu garantieren. Dies ist schlichtweg nicht möglich, da das Bestehen einer Prüfung immer auch in der Hand des Prüflings liegt. Diese Vorschrift ist daher abzulehen und dahingehend abzuändern, dass die Beschäftigten zur Prüfung zugelassen werden müssen. Auch die Nicht-Anrechnung dieser zusätzlichen Pflegehilfskräfte auf die Fachkraftquoten muss ins Gesetz aufgenommen werden, der Hinweis in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus.

Die Qualifikation dieser zusätzlichen Pflegehilfskräfte sollte bundeseinheitlich im Rahmen des Berufsbildungs-gesetzte geregelt werden. Der heutige Flickenteppich der länderindividuellen Ausbildungsre-gelungen entspricht nicht mehr der Mobilität der Beschäftigten. Damit wäre auch eine vergleichbare Entlohnung der Tätigkeit einfacher.

Außerdem sollte sich die Qualifikationsniveaus am Zwischenbericht zum Projekt zur Ermittlind eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarf in Pflegeeinrichtungen gem. § 113c orientieren. Zu Gunsten der Bewohnerinnen und Bewohner und der erforderlichen Pflegequalität sollen die zusätzlichen Kräfte zumindest das Qualifikationsniveau (QN) 2 aufweisen:

QN 2 – Pflege: Beschäftigte ohne Ausbildungen mit einem Qualifizierungsbaustein von mindestens 420 h und insgesamt 1-jähriger angeleiteter Tätigkeit
QN 2- Betreuung: wie vor
QN 3: PflegehelferInnen mit einer 2-jährigen dualen Berufsausbildung

Darüher hinaus soll die Berechnung der zusätzlichen Pflegekräfte auf der Basis eines Stichtages erfolgen. Das Ergebnis ist damit höchst zufällig. Deshalb sollte auf die frühere Vorschrift der PsychPV zurückgegriffen werden, wonach die Berechnung des Personalbedarfes sich an vier quartalsbezogenen Stichtagen orientiert. Die dynamsiche, jährliche Berechnung des Pesonalbedarfs würde bei einr solchen Regelung dem tatscählichen Bedarf ausreichend nahe kommen, ohne auf der anderen Seite erheblichen bürokratischen Aufwand zu verursachen. In den jährlichen Vergütungsverhandlungen können diese Werte vorgelegt werden und ebenso nach dem Jahresabschluss die tatsächliche Besetzung z.B. durch eine Testat des Wirtschaftsprüfers/Steuer-beraters nachgeweisen werden und damit der bürokratische Aufwand der Rückzahlungsver-pflichtung minimiert werden. Auf die bewährten Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts kann hierzu zurückgegriffen werden.

Die Berechnung des Personalbedarfs nur einen Monat nach Inbetriebnahme eines neuen Pflegeheims oder einer Abteilung erscheint ebenfalls zu kurz. In dieser Zeit ist in den meisten Fällen ein Heim noch nicht vollständig belegt und der Personalbedarf wäre zu gering. Eine Frist von mindestens drei Monaten nach Inbetriebnahme erscheint realistischer.

Zu § 18 Abs. 6a Satz 6 in Neufassung:
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Hilfsmittelempfehlungen des MDK bei der Festsetzung des Pflegegrades eine unmittelbare Bewilliugnswirkung haben und die zugehörige zeitliche Beschränkung aufgehoben wird. Dies dient der Entbürokratisierung und verbessert die Versorgung von Pflegebedürftigen.

Zu Artikel 4 Änderungen des Pflegezeitgesetzes
Zu § 9a:
Die Regelung zur Nichtanrechnung von Arbeitstagen für die, die im Geltungszeitraum des § 9 Abs. 1 geommen wurden, wird begrüßt.


12.09.2020, Dipl.-Betrw. Luitgard Lemmer, MBA
BDH-KV Lahn-Dill-Eder