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Sozialrecht 2022: Was ändert sich?

02. Februar 2022

Die Digitalisierung in der Krankenversicherung und in der Arbeitsagentur nimmt Fahrt auf. Bei Pflegebedürftigkeit soll die finanzielle Belastung sinken. Neue Regeln gelten bei der Unfallversicherung im Home-Office und neue Regelsätze in der Grundsicherung.

Krankengeld

E-Rezept wird verpflichtend

Mit dem am 20. Oktober 2020 in Kraft getretenen Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ist die verpflichtende Einführung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab dem 1. Januar 2022 geregelt worden. Das E-Rezept kann mit einem Smartphone über eine sichere E-Rezept-App verwaltet werden. Alternativ können die für die Einlösung ihres E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten in der Arztpraxis als Papierausdruck gefertigt werden.

Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge sollte das E-Rezept bereits in den meisten Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken fristgemäß ab 1. Januar 2022 gestartet worden sein. Sobald alle erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind, soll es, so das BMG weiter, flächendeckend bundesweit bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden. Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden. Die Fristen für die Einführung dieser weiteren Verordnungen sind gesetzlich vorgegeben.

Elektronische Krankmeldung wird direkt

Die elektronische Krankmeldung kommt: Der ,,gelbe Schein“ wurde am 1. Oktober 2021 durch eine digitale Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) ersetzt. Sie wird von der Arztpraxis direkt an die Krankenkasse übermittelt. Durch das neue Prozedere müssen Versicherte nicht mehr nachweisen, dass die Bescheinigung bei der Kasse angekommen ist. Nachweisprobleme bezüglich des Zugangs haben häufig zu erheblichen Problemen und Lücken beim Krankengeldbezug geführt. Die Umstellung war bereits zum 1. Januar 2021 geplant. Da die hierfür notwendige Technik jedoch zunächst nicht flächendeckend zur Verfügung stand, wurde der Start der eAU auf den 1. Oktober 2021 verschoben. Die für die Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung müssen Versicherte bis zum 30. Juni 2022 jedoch weiterhin in Papierform einreichen, da Arbeitgeber die eAU erst ab dem 1. Juli 2022 bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können.

Was sich bei der Rente ändert

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich individuell aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und gezahlten Beiträgen. Zusätzlich werden durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus 2019 die Menschen, bei denen erstmalig eine Erwerbsminderung festgestellt wird, durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Für die Verrentungen ab 2020 wird die Länge der Zurechnungszeit in Anlehnung an die Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise auf 67 Jahre verlängert. So endet diese Zurechnungszeit bei einem Beginn der Rente in 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten.

Auch 2022 bleibt die während der Pandemie eingefügte erhöhte Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Häusliche Pflegeleistungen werden angehoben

Die Zahlungen für die Kurzzeitpflege werden um zehn Prozent erhöht. Die monatliche Unterstützung steigt von 1.612 auf 1.774 Euro. Falls Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann dieser Betrag auf 3.386 Euro erhöht werden.

Elektronische Arbeitslosenmeldung wird zur Regel

Ab 1. Januar 2022 ist neben der persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit eine elektronische Arbeitslosmeldung möglich unter Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises.

Weg zur Schule im Home-Office unfallversichert

Bereits seit dem 18. Juni 2021 gab es durch das Betriebsräte-Modernisierungsgesetz eine Änderung im Paragraphen 8 Absatz 2 Nr. 2a SGB VII. Darin wird klargestellt, dass bei Begleitung von Kindern zur Kita oder zur Schule auch der unmittelbare Weg versichert ist, wenn Eltern im Home-Office arbeiten.

Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung (SGB II und XII)

Für Alleinstehende und Alleinerziehende gilt ein Regelbedarf von 449 Euro; andere erwerbsfähige erwachsene Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft haben einen Anspruch auf 360 Euro, Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren 376 Euro, Kinder zwischen 7 bis 14 Jahren 311 Euro und Kinder bis einschließlich 6 Jahren 285 Euro. Die Ausstattung mit Schulbedarf wurde auf 104 und 52 Euro erhöht.

Wer zahlt mehr in die Pflegeversicherung?

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird der Bund ab diesem Jahr einen Zuschuss in Höhe von 1 Milliarden Euro pro Jahr an die Pflegeversicherungen zahlen. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent.

Weniger finanzielle Belastung bei Pflege in Pflegeheimen

Pflegebedürftige in Pflegeheimen erhalten seit Januar 2022 einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung zu den bisherigen nach Pflegegraden gestaffelten Leistungen. Dieser soll dazu dienen, die Eigenanteile zu senken. Die Höhe des Zuschlages steigt mit der Dauer der Pflege an. Im ersten Jahr trägt die Pflegeversicherung fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach dann 70 Prozent. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Mehr Geld für Sachleistung in Häuslicher Pflege

Der Betrag der Pflegeversicherung für Sachleistungen, also Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes wird um fünf Prozent erhöht, um auch im häuslichen Bereich den steigenden Vergütungen des Pflegepersonals Rechnung zu tragen. So steigt beispielsweise der Sachleistungsbetrag bei dem Pflegegrad 2 von 689 auf 724 Euro.