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18 Monate Rechtsstreit um einen Lymphomat

01. Juli 2022

Was lange währte, wurde endlich gut!

Mehr als 18 Monate lang musste unser Mitglied als Lymphödem-Patientin gegen Ihre Krankenkasse und den Medizinischen Dienst kämpfen, bis das von Ihrem Arzt verordnete Heimgerät zur intermittierten Kompressionsbehandlung bewilligt wurde.

Schon als Junge Frau litt Frau B. an Lymph-Lipödemen der Beine. Das Lymphödem Stadium II-III an beiden Unterschenkeln ist angeboren (primär). Es verursacht häufig starke Schmerzen. Seit der Diagnose trägt sie regelmäßig Kompressionsstrümpfe und bekam zweimal in der Woche manuelle Lymphdrainage (MLD).

Trotz Lymphdrainage, wöchentlichem Schwimmen und sportlicher Betätigung traten die Schmerzen an den Beinen immer häufiger auf und wurden zunehmend heftiger. Zudem reagierten ihre Füße auf das ständige Tragen der Kompressionsstrümpfe mit einer allergischen Reaktion und der Ausbildung von Hallux, einer knöchernen Gelenkveränderung am großen Zeh.

Selbsthilfeversuche in der Pandemie

Gerade in der Pandemiezeit war es Frau B. immer weniger möglich, sportlich aktiv zu sein, da die Fitnessstudios und die Schwimmbäder zeitweise komplett geschlossen waren. Frau B. erinnerte sich daran, dass sie ein Venen-Massagegerät (Lymphomat), noch von ihrer alten Krankenkasse finanziert, im Keller stehen hatte. Sie versuchte mit diesem Gerät zusätzlich zu Hause eine dynamische Kompressionstherapie durchzuführen. Jedoch stellte sich heraus, dass das Gerät defekt war und auch nicht mehr repariert werden konnte.

Begründete ärztliche Verordnung

Unter Würdigung aller Umstände verordnete der behandelnde Arzt ein Lympha-Press12-Kammer-Gerät mit Hosenmanschette. Der Verordnung wurden Atteste beigefügt, in dem die medizinische Notwendigkeit des verordneten Hilfsmittels detailliert begründet wurden. Der BDH machte mit dem Antrag noch einmal deutlich, dass mit einer adäquaten Behandlung, einer lymphologischen Kompressionsbestrumpfung sowie manueller Ganzkörper-Lymphdrainage keine ausreichenden Erfolge bei der Entstauung der Beine und damit zur Schmerzlinderung erreicht werden konnten.

Nachweislich hatten sich zudem in der gerade stattgefundenen Rehabilitation durch den zusätzlichen Einsatz der intermittierenden Kompressionstherapie mit dem Lymphapress12-Kammer-Kompressionstherapie-Gerät Behandlungserfolge bei Frau B eingestellt. Der behandelnde Phlebologe begründete die Notwendigkeit einer ganz bestimmten Manschette.

Begutachtung mit Fragenzeichen

Im Rahmen der Antragstellung wurde der Medizinische Dienst durch die Krankenkasse eingeschaltet und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. 

Frau B. musste nachweisen, dass sie die Kompressionsstrümpfe regelmäßig trägt. Wie dies nachzuweisen sei, erschloss sich uns allerdings nicht. Ebenso musste sie aufzeigen, dass sie regelmäßig zur manuellen Lymphdrainage geht. Da aufgrund der Pandemie-Situation eine persönliche Begutachtung nicht stattfinden konnte; musste Frau B. Bilder ihrer Beine beim Medizinischen Dienst einreichen – Eine sehr erniedrigende Forderung. 

Was nach diesem fragwürdigen Verfahren folgte, war eine lapidare Ablehnung! 

Frau B. solle alle noch zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten weiter ausschöpfen, hieß es. Sie solle schwimmen gehen und sich sportlich betätigen. Dass dies aufgrund der Pandemie-Situation gar nicht möglich war, wurde einfach übergangen.

Aufreibender Rechtsstreit

Gegen den Bescheid der Krankenkasse legten wir Widerspruch ein. Der Medizinische Dienst blieb jedoch bei seiner Einschätzung. Am Ende blieb nur noch der Gang zum Sozialgericht. 

Auch der wurde zum aufreibenden Rechtsstreit. Frau B. musste im Rahmen der Beweisanordnung zu einem Gutachter. Dieser Gutachter, der als Professor als Koryphäe auf seinem Gebiet gilt, kam zu dem Ergebnis, dass die zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien und Frau B. dringend die beantragte Leistung benötigt!

Die Krankenkasse bezweifelte die Ausschöpfung erneut. Der Gutachter stellte daraufhin ein Trainings- und Verhaltensprogramm auf, und Frau B. musste die Durchführung protokollieren. Es erfolgten immer wieder Nachmessungen an den Beinen. Alles wurde akribisch protokolliert. Am Ende stellte der Gutachter wiederum fest, dass die Eigenbemühungen nicht zu den gewünschten Erfolgen geholfen haben und die Versorgung mit dem Gerät dringend notwendig ist.

Immer noch weigerte sich trotz mehrmaliger Hinweise des Gerichtes die Krankenkasse den Antrag zu bewilligen und damit den Rechtsstreit zu beenden.

Zuletzt musste das Sozialgericht Fulda die Krankenkasse erst durch Urteil dazu verpflichten, die Kosten eines Kompressionsgerätes mit Hosenmanschette zu übernehmen. Zusätzlich musste die Krankenkasse die außergerichtlichen Kosten (Klagegebühr, Gutachter, Fahrtkosten etc.) erstatten. Die beliefen sich auf ein Vielfaches der ursprünglichen Kosten für das Gerät. 

Einen Monat später erhielt Frau B. von ihrer Krankenkasse die „Bewilligung für ihr Hilfsmittel. Darunter stand „Genehmigung nach Klageverfahren“ und dass Frau B. „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ eine Zuzahlung von 10 Euro zu entrichten habe.

Die Krankenkasse hätte durch die korrekte Bewertung des Antrags von Frau B. aber spätestens im Widerspruchsverfahren dafür sorgen können das viel Geld gespart wird. Es ist das Geld der Versicherten!