24. August 2022
Letzte Rettung BDH: Herr W. braucht dringend Unterstützung beim Erlernen von Alltagsfähigkeiten. Aber an wen sich der Esslinger auch wendet, niemand fühlt sich für die Kostenübernahme einer Autismus-Therapie zuständig. Der BDH unterstützt ihn auf seinem schwierigen Weg zum Therapieplatz

Herr W. kam zum BDH, nachdem der Sozialdienst der Stadt Esslingen und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) alle ihre Möglichkeiten der Unterstützung ausgeschöpft hatten.
Der junge Mann hat ein Asperger-Syndrom, eine Form aus dem Autismus-Spektrum. Nach seinem Schulbesuch verbrachte er den Großteil seiner Tage nur noch im abgedunkelten Zimmer. Sein größter Wunsch war es, wieder stärker am Leben teilzunehmen, vielleicht sogar einen Beruf zu erlernen. Deshalb wandte er sich an das Autismuszentrum in Stuttgart.

Dort erkannte man ganz klar den Bedarf sowohl für eine Autismus-Therapie als auch für eine Wege-Assistenz. Das Zentrum brauchte dafür die Kostenzusage eines Amtes. Ein langer, mühseliger bürokratischer Weg begann.
Die Arbeitsagentur bestätigte den Therapiebedarf zum Erlernen von Alltagsfähigkeiten. Dafür seien sie aber nicht zuständig und verwiesen Herrn W. an die Krankenkasse.
Die zuständige Krankenkasse stellte Psychotherapiebedarf fest, also Bedarf einer Heilbehandlung im Sinne des SGB V.
Eine Autismus-Therapie hat allerdings nicht den Schwerpunkt zu heilen, sondern lebenspraktische Fähigkeiten für den Alltag zu erlernen. So zahlte auch die Krankenkasse nicht
und verwies Herrn W. an das Landratsamt.
Das Landratsamt ist für die Eingliederungshilfe zuständig. Aber auch hier lehnte man den Antrag auf Übernahme der Kosten aus Gründen mangelnder Zuständigkeit ab.
Damit hatte Herr W. sich einmal im Kreis gedreht, ohne vorangekommen zu sein. Nach vielen Monaten gab er fast auf. Hilfesuchend wandten seine Mutter und er sich an den BDH. Wir überprüften das alte Verfahren mithilfe des Paragraphen 44 SGB X, dem Überprüfungsantrag. Dieser Überprüfungsantrag ist eine Besonderheit im Sozialrecht. Mit seiner Hilfe kann ein schon wirksam gewordener Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurückgenommen und ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Und zwar dann, wenn beim Erlassen des Bescheides von einem Tatsachenfehler ausgegangen worden ist.
Auf diesem Wege war das Landratsamt zu einem rechtsmittelfähigen Bescheid gezwungen – mit Erfolg für die Zusage der Kostenübernahme für eine Autismus-Therapie. Herr W. konnte in die Warteliste aufgenommen werden.
Allerdings drohte die Therapie nun daran zu scheitern, dass die Wegeassistenzkosten nicht mit übernommen wurden. Allein kann Herr W. den Weg zur Therapie aber nicht bewältigen. Das war dann doch noch ein Grund für Herrn W., gemeinsam mit dem BDH eine Klage anzustreben. Im Erörterungstermin ließ sich das beklagte Land schließlich überzeugen und sagte die Übernahme der Assistenzkosten für die ersten drei Monate zu. Herr W. ist jetzt auf Platz 2 der Warteliste für die Autismus-Therapie vorgerückt ist. Es kann also bald losgehen!