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Ein Widerspruch kommt selten allein

26. September 2024

S. ist seit Komplikationen bei Operationen im Kleinkindalter schwer beeinträchtigt. Sie wird vorwiegend über eine Sonde ernährt, kann nur schwer alleinsitzen, nicht stehen oder laufen und nutzt einen speziellen Rehabuggy. Sie benötigt verschiedene Hilfsmittel, die sie im Alltag unterstützen und die ihre Eltern bei der Krankenkasse beantragt haben. Das Problem: Die Krankenkasse lehnt die Übernahme der Kosten für die meisten dieser Hilfsmittel zunächst ab. Darunter beispielsweise ein dringend notwendiges Sonnenverdeck für den Rehabuggy und einen zweiten Spio® Body (Rumpforthese) zum Wechseln. Und nicht nur das: Auch die Einstufung für Pflegegrad von 5 wurde zunächst abgelehnt.

S. ist seit Komplikationen bei Operationen im Kleinkindalter schwer beeinträchtigt. Sie wird vorwiegend über eine Sonde ernährt, kann nur schwer alleinsitzen, nicht stehen oder laufen und nutzt einen speziellen Rehabuggy. Sie benötigt verschiedene Hilfsmittel, die sie im Alltag unterstützen und die ihre Eltern bei der Krankenkasse beantragt haben. Das Problem: Die Krankenkasse lehnt die Übernahme der Kosten für die meisten dieser Hilfsmittel zunächst ab. Darunter beispielsweise ein dringend notwendiges Sonnenverdeck für den Rehabuggy und einen zweiten Spio® Body (Rumpforthese) zum Wechseln. Und nicht nur das: Auch die Einstufung für Pflegegrad von 5 wurde zunächst abgelehnt.

Mit Unterstützung des BDH zum Wechselbody und Sonnenverdeck

Der Spio® Body zur Unterstützung der Stabilität des Rumpfes muss wie eine zweite Haut sitzen. Da S. Windeln trägt, kommt es dadurch regelmäßig, eigentlich täglich, zu Verschmutzungen des Bodys. Die Eltern mussten immer gut überlegen und planen, wann S. ihn unbedingt tragen muss, was z. B. bei Therapien der Fall ist, und wann Zeit zum Waschen und Trocknen ist. Das Problem: Eigentlich müsste sie den Body immer tragen. Bei nur einem Body ist das aber nicht möglich. Das sah die Krankenkasse anders. Man könne ihn ja über Nacht zu waschen und trocknen und das Tragen der Windeln würde doch Verschmutzungen verhindern. Das Team der BDH-Regionalgeschäftsstelle Hessisch Oldendorf stellte daraufhin die Pflegesituation für die Krankenkasse detailliert dar und beschrieb den Tagesablauf der Familie genau, darunter auch die Zeiten, die für den Schonwaschgang und die Trocknung benötigt werden. Mit Erfolg: 2023 wurde ein zweiter Spio® Body als Wechselbody bewilligt. So kann die Kleine nun täglich den Body tragen. Dieser sorgt für eine bessere Körperwahrnehmung, Haltung und Körperstabilität. Alle Steh- Sitz- und Laufbewegungen profitieren vom Tragen des Bodys.

Auch ein Sonnenverdeck für den Rehabuggy wurde zunächst abgelehnt. Es stelle kein zugelassenes Hilfsmittel dar, so die zuständige Krankenkasse. Unter Mithilfe des behandelnden Arztes von S. gelang es dem BDH schließlich darzulegen, dass sie ein erhöhtes Hautkrebsrisiko hat. Daraufhin wurde das Sonnenverdeck dann doch bewilligt. Widerspruch einlegen lohnt sich in den meisten Fällen.

Eindeutiger Pflegegrad 5 für S.

Auch den Pflegegrad mussten die Eltern von S. mithilfe des BDHs im Widerspruchsverfahren erstreiten. Hier hatte die Pflegekasse zunächst völlig abwegig nach Aktenlage entschieden. So erstritt die BDH-Regionalgeschäftsstelle Hessisch Oldendorf eine dringend erforderliche persönliche Begutachtung bei der dann sofort klar war, dass hier der Pflegegrad 5 hermuss. Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade. Er steht für eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Menschen mit Pflegegrad 5 sind ständig auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen, ihnen stehen unter den jeweiligen Voraussetzungen alle Pflegeleistungen der Pflegeversicherung in vollem Umfang zur Verfügung.

Kein Ende in Sicht

Derzeit lehnt die Krankenkasse einen dringend notwendigen Wickelaufsatz ab, obwohl S. zu groß ist für normale Wickeltische und der medizinische Dienst die Nutzung eines speziellen Aufsatzes dringend empfohlen hat. Auch hier befindet sich der BDH im Widerspruchsverfahren und versucht die Familie zu unterstützen.

Widerspruch durch den BDH

Wenn die Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen ablehnt, haben Versicherte das Recht gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Im Idealfall ist bereits die Beantragung für Sie als BDH-Mitglied durch unser Rechtsteam erfolgt. Spätestens bei Erhalt eines Ablehnungsbescheids sollten Sie sich bei uns melden.

Achtung: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats bei der Krankenkasse eingehen. Dabei reicht ein unterzeichneter formloser Einzeiler. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang des Ablehnungsbescheids und kann nicht verlängert werden. Der Bescheid gilt spätestens ab dem dritten Tag nach Bescheiddatum als zugegangen. Eine Begründung kann später nachgereicht werden.

Im Rahmen des Widerspruchs können wir für Sie Akteneinsicht beantragen und so die Gründe der Entscheidung besser nachvollziehen und prüfen.
Wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Versicherte vor dem Sozialgericht dagegen klagen. Der BDH übernimmt das gesamte Verfahren für Sie, die Sachbearbeitung erfolgt durch erfahrene Juristinnen und Juristen.