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Schwerbehindert wegen Long-Covid?

04. April 2022

Die Intensivkrankenschwester Mariola T. hat bis heute schwere gesundheitliche Einschränkungen nach einer Coronaerkrankung, die sie sich im Dienst am Patienten zuzog. Zwei Jahre später hat sie sich durchgerungen, für ihre Rechte zu kämpfen, auch wenn das Rechtsfeld neu und komplex ist.

Mariola T. ist seit 30 Jahren als examinierte Krankenschwester auf der Intensivstation eines Kölner Krankenhauses beschäftigt. Während der zweiten Corona-Welle Anfang November 2020 betreute sie ausschließlich an Covid-19 erkrankte Patienten, die zum Teil beatmet werden mussten. Aufgrund der schlechten Versorgungslage stand ihr während der achtstündigen Tag- und Nachtschichten jeweils nur eine FFP2-Maske zur Verfügung. Sie musste alleine – weil es keine Masken für weitere Kollegen gab – die Patienten pflegen.

Der Tag der Infektion

Sie erinnert sich noch genau, wie „es“ passierte. Die Patientin, die sie gerade zu betreuen hatte, musste erfreulicherweise nicht intubiert werden, trug aber eine Sauerstoffmaske. Durch die Ausatmung war die Virenlast im Zimmer sehr hoch, sodass Mariola T. sich durch ihre mittlerweile feuchte FFP2-Maske infizierte. Bereits nach kurzer Zeit traten erste Symptome auf, unter anderem Schmerzen in der Brust. Der erste Corona-Test am 6. November 2020 war positiv und alle darauffolgenden Tests auch – vier Wochen lang. Sie war die erste Infizierte auf der Kölner Intensivstation.

Während der Covid-19-Erkrankung befand sich Mariola T. in häuslicher Quarantäne. Sie hatte eine starke Lungenentzündung. Wegen ihrer Atembeschwerden konnte sie einen Monat lang nur auf dem Bauch liegen. In dieser Zeit stand sie im ständigen Austausch mit der Pulmologin und Oberärztin der Intensivstation.

Corona und kein Ende

Im Januar 2021 konnte Mariola T. ihre Arbeit wieder aufnehmen. Seither leidet sie unter Atembeschwerden und insbesondere neurologischen Ausfällen im Kurz- und Langzeitgedächtnis. Als Intensivschwester ist ein funktionierendes Gedächtnis eigentlich unerlässlich. Im Gespräch hat sie häufig Wortfindungsschwierigkeiten oder vergisst die Inhalte von vor kurzer Zeit geführten Gesprächen. Sie ist schnell erschöpft und hat immer wieder depressive Schübe. Nach ihrer Arbeit muss sie sich bis heute zu Hause erst einmal hinlegen. Ihrem geliebten Sport kann sie nicht mehr nachgehen.

Rechtsschritte mit dem BDH

Auf Empfehlung sprach Mariola T. beim BDH vor. Der BDH unterstützt sie seitdem dabei, einen Schwerbehindertenstatus zu erlangen und vertritt sie auch gegenüber der Berufsgenossenschaft, damit die Covid-19-Erkrankung als Berufserkrankung anerkannt wird und endlich eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation und eine Verletztenrente gezahlt wird.

Nachteilsausgleiche auch bei Corona

Mariola zählt zum Kreis der Menschen, die auch nach überstandener Infektion an körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden, dem sogenannten Long-Covid oder auch Post-Covid-Syndrom.

Dauern diese Folgen über sechs Monate an und erreichen diese eine gewisse Schwere, können die Feststellung einer Behinderung und ein Schwerbehindertenausweis in vielfältiger Hinsicht vorteilhaft sein. Er wird bei einem GdB von mindestens 50 auf Antrag von den zuständigen Behörden ausgestellt. Zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile ist man damit berechtigt, früher in Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gehen, einen besonderen Kündigungsschutz zu genießen sowie Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen.

Unsicherheit bei der Bemessung

Das Ausmaß der Beeinträchtigungen wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) beschrieben. Wie schwer eine Behinderung wiegt, bemisst sich nach der sogenannten Versorgungsmedizin-Verordnung. Drin sind für die wesentlichen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen Anhaltswerte für zu entnehmen, mit denen der GdB bemessen wird.

Die Rechtsunsicherheit bei Corona besteht darin, dass für die Erkrankung an Long-Covid bislang kein Anhaltswert bestimmt ist. Auch höchstrichterliche Entscheidungen können bei der Durchsetzung von Rechten nicht helfen, weil es schlichtweg noch keine gibt. Gleichwohl muss es möglich sein, die gesundheitlichen Folgen im Rahmen der GdB-Festsetzung zu berücksichtigen. Orientierung kann hierbei der Anhaltswert für eine in der Symptomatik ähnliche Erkrankung sein wie Fatigue-Syndrom-Ermüdung, Atemwegserkrankung, neurokognitive Störungen oder Krankheiten des Herzens.

In diesem Sinne werden wir Mariola T. weiterhin auf ihrem Rechtsweg juristisch beraten. Menschen, die an vorderster Front in der Coronapandemie standen und stehen, und dabei ihre Gesundheit selbst aufs Spiel setzen müssen, dürfen nicht alleingelassen werden.