Rainer K. wandte sich an den BDH mit einem Hilferuf: Meine Krankenkasse stellt die Krankengeldzahlung ein! BDH unterstützte ihn dabei in einer besonderen Krankheitssituation.
Die meisten pflichtversicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und freiwillig Versicherte mit Zusatzvertrag haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ohne zeitliche Befristung, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder bei stationärer Behandlung.
Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt. Dann erfolgt bereits nach 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Fachleute sagen dazu „Aussteuerung“. Schreibt ein Arzt den Versicherten wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig und tritt im Verlauf eine weitere Erkrankung auf, gehen die Krankenkassen manchmal zu Lasten der Versicherten davon aus, dass die zweite Erkrankung zur ersten Erkrankung im Sinne des Gesetzes hinzugetreten ist. Das hat zur Konsequenz, dass für beide Erkrankungen nur einmal bis zu 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden muss.
So erlebte es Rainer K. Aufgrund einer Rückenerkrankung erhielt er zunächst vom 13.Februar.2018 von seinem Arbeitgeber zunächst Wochen Entgeltfortzahlung und danach von seiner Krankenkasse 32 Wochen Krankengeld bis zum Ende seiner stufenweisen Wiedereingliederung am 13.November 2018. Ab dem 14.November 2018 stellte sein Hausarzt eine Erstbescheinigung aus wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Hintergrund davon war die belastende Verdachtsdiagnose eines Meningeoms (gutartiger Tumor im Gehirn) im Rahmen einer Routineuntersuchung. Seine Krankenkasse teilte ihm dann zunächst durch Anhörungsschreiben und später in einem Bescheid mit, dass die psychische Erkrankung sowie der gutartige Tumor zu seiner Rückenerkrankung hinzugetreten sei und die Krankengeldzahlung bereits 78 Wochen nach der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung ende, also spätestens am 13. August.2019.
Rainer K. wandte sich an den BDH mit der Bitte um Unterstützung. Der BDH begleitete dann nicht nur im Widerspruchs- und später Klageverfahren gegen die Krankenkasse, sondern half ihm auch bei der Beantragung von Arbeitslosengeld I zur Sicherung seines Lebensunterhalts.
Vor dem Sozialgericht wurde dann nachgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung tatsächlich am 13.November.2018 endete und seine psychische Erkrankung sowie das Meningeom erst ab dem 14.November 2018 zur Arbeitsunfähigkeit führten. Es handelte sich dabei also um eine neue und keine hinzugetretene Erkrankung. Die Krankenkasse war nunmehr verpflichtet, über den 13.August 2019 hinaus aufgrund der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung und des Meningeoms bis zum 12.05.2020 Krankengeld zu zahlen. Dies wurde mit dem gezahlten Arbeitslosengeld 1 von der Agentur für Arbeit verrechnet, so dass er nach dem 12.Mai 2020 erneut einen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 von 24 Monaten beanspruchen konnte.
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