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Das Recht auf selbstbestimmten Urlaub

05. Dezember 2024

Jeder Mensch darf frei entscheiden, wann, wohin, wie und wie lange er in Urlaub fährt. Tatsächlich wird es dann schwierig, wenn man im Alltag auf Assistenz angewiesen ist.

Die 25-jährige Lena hatte eine einwöchige Urlaubsreise mit der AIDA geplant. Zum ersten Mal wollte sie mit Gleichaltrigen was Besonderes erleben, tanzen, feiern und neue Freunde gewinnen. Wie andere junge Menschen neue Städte selbst erobern. Ein selbstverständliches Bedürfnis, glaubt man. Aber für Lena ist es überhaupt nicht leicht zu realisieren. Zumindest nicht, wenn sie es selbst organisiert. So sieht es der zuständige Kostenträger der Eingliederungshilfe.

Da sie im gesamten Alltag auf den Elektro-Rollstuhl angewiesen ist, hat sie für die Urlaubsreise die Übernahme der Lohn-Kosten einer Assistenz beantragt. Sämtliche Kosten der Reise selbst wollte dagegen die junge Frau, die gerade eine Ausbildung als Bürokauffrau absolviert, selbst übernehmen.

Ablehnung wegen Unangemessenheit

Der Antrag auf Übernahme der Lohnkosten wurde abgelehnt und die Assistenzleistung mit der Begründung der Unangemessenheit verwehrt. Die Reise, eine Kreuzfahrt, sei nicht angemessen im Sinne der Teilhabe und eine Urlaubsreise an die Nord- oder Ostsee täte es auch, heißt es.

Aber vor allem war der Kostenträger der Meinung, Lena sei im gleichen Jahr bereits mit ihren Eltern im Urlaub unterwegs gewesen. Nicht berücksichtigt wurde, dass die Mitreise von Lena mit ihren Eltern notwendig ist, um ihre Grundversorgung zu sichern, da sie noch zu Hause wohnt. Schließlich wurde die Assistenz auch mit der Begründung abgelehnt, dass Lena der Assistenzkraft die Reise bezahlt habe. Dann könne auch kein Anspruch auf Lohn gestellt werden, so die Begründung.

Nichts davon ist durch gesetzliche Regelungen gedeckt, so Rainer Beneschovsky, Sozialjurist in der BDH-Rechtsabteilung. Gemeinsam mit Lena hat der BDH-Widerspruch eingelegt. Eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention und das Bundesteilhabegesetz fordert, sieht der BDH eklatant verletzt.

Die gesetzlichen Grundlagen

Noch bis vor wenigen Jahren war die Finanzierung einer Reiseassistenz unzureichend geklärt und für viele Betroffene verwirrend. Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in 2022 (BSG, Urt. v. 19.05.2022, Az. B 8 SO 13/20 R) können behinderte Menschen Eingliederungshilfeleistungen (nach neuer Rechtslage: §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) beanspruchen, wenn 

  • die Reise der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben der behinderten Person dient,
  • hierdurch die Folgen der Behinderung gemindert werden,
  • der Urlaub zur Wiedereingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft beiträgt und
  • die Begegnung mit nicht behinderten Menschen fördert.
Der Kläger im Verfahren unternahm eine siebentägige Nordseereise auf einem Kreuzfahrtschiff mit zwei Landausflügen. Hierzu nahm er einen der Versorgungsassistenten als Begleitperson mit. Allein wäre er nach seiner Darstellung auf dem Schiff nicht zurechtgekommen. Die Begleitperson habe er für verschiedene Verrichtungen, unter anderem auch als Hilfestellung bei den Landgängen, benötigt. Der Kläger trug die für seine Person entstandenen Reisekosten selbst. Für die Reisekosten in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro, die für den Assistenten entstandenen sind, forderte er Erstattung von dem beklagten Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe. Der Landkreis die Kostenübernahme lehnte ab. Deshalb zog der Kläger vor das Sozialgericht bis zur höchsten Instanz.