Viele Wohnungen/Häuser sind nicht auf Alter oder Behinderung eingerichtet. Damit Menschen im häuslichen Umfeld bleiben können, auch bei eingeschränkter Mobilität und Pflegebedürftigkeit, unterstützt der Gesetzgeber barrierefreie Umbauten. Häufig gleicht die Genehmigungspraxis aber einem Hürdenlauf.
Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Barrierefreiheit im Bad. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.
Ein barrierefreies Bad ist wichtig für Menschen mit Behinderungen. Diese Ansprüche sind zum Teil gesetzlich verankert! Einzelne Maßnahmen oder ein kompletter Badumbau können je nach Fall von Ihrer Kranken- oder Pflegekasse finanziert werden. Im Einzelfall können auch Unfallversicherer, Sozialhilfeträger und Träger von Eingliederungshilfe Unterstützung leisten. Darüber hinaus sind Förderungen barrierefreier Umbauten auch über Wohnbauförderprogramme oder auch bei Stiftungen möglich. Informieren Sie sich vor Antragstellung immer ganz genau über die Bedingungen! Viele spezialisierte Sanitär-Fachbetriebe beraten Sie ebenfalls zur Kostenübernahme und helfen auch bei der Antragstellung.
Krankenkassen können zum Beispiel Sitzerhöhungen für Toiletten, Stützklappengriffe, mobile Duschhocker, Decken- und Bodenstangen oder auch Badewannenlifte bezuschussen. Zur Beantragung solcher Hilfsmittel können Sie auch unser Video „Hilfsmittel der Krankenkassen“ schauen.
Die Pflegekasse übernimmt Maßnahmen zum Badumbau in Höhe von bis zu 4.000 Euro. Pflegebedürftige unabhängig von der Höhe des Pflegegrades haben Anspruch, wenn die Pflegebedürftigkeit anerkannt worden ist. Bei diesen wohnfeldverbessernden Maßnahmen, wie sie auch genannt werden, geht es nicht nur um den Erhalt der Selbstständigkeit im Alter, sondern auch darum, die häusliche Pflege zu erleichtern. Wichtig: Sollte sich die gesundheitliche Situation und damit der Pflegebedarf ändern, können weitere Umbauten erforderlich werden, die ebenfalls bezuschusst werden können.
Menschen, die von Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II leben müssen, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf behindertengerechten Umbau des Badezimmers stellen. Zuständig können je nach Situation entweder das Amt für Grundsicherung, das Jobcenter oder auch die Kommune sein. In jedem Fall werden Kostenvoranschläge benötigt. Allerdings müssen Sie andere Förderungen vorrangig beantragen. Ebenso müssen Sie nachweisen, dass Ihnen keine andere behindertengerechte Wohnung zur Verfügung steht. Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes muss darüber hinaus den Umbaubedarf bestätigen.
Ja, aber auch erst, wenn andere vorrangige Förderungen in Anspruch genommen worden sind und es sich bei den geplanten „Leistungen für
Wohnraum“ aus gesundheitlichen Gründen um absolut notwendige Umbauten handelt.
Es geht um Ihre persönliche Lebenssituation! Legen Sie die so anschaulich und nachvollziehbar dar wie möglich. Aus dem Antrag muss vor allem hervorgehen, welche Einschränkungen Ihre Behinderung im Alltag verursacht erstattet.
Ein Widerspruch lohnt sich sehr häufig, auch wenn Ihre Umbaupläne dann noch warten müssen. Auch Klageverfahren vor dem Sozialgericht können erfolgreich sein. Oft hilft es - gerne mit Hilfe des BDH - dem Kostenträger klarzumachen, dass die Maßnahme zur Wohnungshilfe Ihnen den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglicht und die Kosten einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung spart.