Keinesfalls. Die Rehabilitation ist eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Sie steht allen Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen zu. Bei einer Rehabilitation muss es eben nicht nur darum gehen, Behinderung abzuwenden. Sie kann auch Verschlimmerungen von Behinderungen verhindern oder deren Folgen mildern. Damit werden Pflegebedürftige nicht von der Rehabilitation ausgeschlossen, sondern explizit eingeschlossen.
Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Reha bei Pflegebedürftigkeit. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.
Ja. Pflegekassen müssen im Einzelfall prüfen, ob Leistungen zur Rehabilitation angezeigt und geeignet sind. Das ist der Fall, wenn ein Antrag auf Pflegegrad gestellt oder die Pflegesituation überprüft wird.
Wenn durch die akute gesundheitliche Situation noch mehr Pflegebedürftigkeit oder ein zusätzlicher Verlust an Selbstständigkeit im Alltag droht. Das kann passieren, wenn Sie zusätzlich akut erkranken oder Sie sich bei einem Unfall einen Bruch zuziehen. In jedem Fall muss Ihnen der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellen. Diese Verordnung muss eine medizinische Diagnose und drei weitere Voraussetzungen belegen:
Nein. Auch, wenn die Praxis der Krankenkassen etwas anderes vermuten lässt, ist eine Altersbegrenzung durch das Gesetz nicht gedeckt.
Bei älteren beziehungsweise pflegebedürftigen Patienten wird jedoch gerne eine sogenannte geriatrische Rehabilitation verordnet. Die geriatrische Rehabilitation wird häufig auch als „Reha light“ bezeichnet. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem die Behandlung und Therapie alterstypischer Mehrfacherkrankungen wie Immobilität, Sturzneigung und Schwindel, kognitive Defizite, Inkontinenz, Gebrechlichkeit, starke Sehbehinderung oder ausgeprägte Schwerhörigkeit. Diese Form der Rehabilitation wird jedoch vielen älteren Patienten und Patienten nach Unfällen oder akuten Erkrankungen nicht gerecht und sie fühlen sich dann nicht gut aufgehoben.
Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch ein!
Der BDH wendet sich ausdrücklich gegen die Altersdiskriminierung von Menschen in der Genehmigungspraxis von Rehabilitation. In unserer Sozialrechtsberatung sehen wir überproportional viele Ablehnungen von Rehamaßnahmen im Alter. Dagegen können Sie und Ihre Familien sich oft erfolgreich wehren! Sprechen Sie uns an!