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Beantragung von Merkzeichen "G"

Wir beantworten Ihre Fragen.

Was versteht man unter dem Merkzeichen "G" und wie bekomme ich es?

Wer schwerbehindert ist und sich nur mit erheblichen Schwierigkeiten und Gefahren für sich oder anderen im Straßenverkehr bewegen kann, hat möglicherweise Anspruch auf einen Ausgleich seines Nachteils. Dafür werden sogenannte Merkzeichen vergeben.

Merkzeichen sind gesetzlich vorgeschriebene Buchstaben, die ein Mensch mit Schwerbehinderung zusätzlich zum Grad seiner Behinderung erhalten kann, wenn bei ihm bestimmte besondere Beeinträchtigungen vorliegen. Merkzeichen berechtigen zu besonderen Leistungen, die Nachteile der Behinderung ausgleichen sollen. 

Gut zu wissen:

Diese Leistungen zählen zu den Sozialleistungsrechten.

Schwerbehinderung und Merkzeichen einfach erklärt

Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Merkzeichen "G". Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.

Was ist das Merkzeichen „G“

Wer schwerbehindert ist, hat Anspruch auf einen Ausgleich auf Nachteile. Dafür werden Merkzeichen vergeben. Merkzeichen berechtigen zu besonderen Leistungen, die zu den Sozialleistungsrechten zählen. Es sind gesetzlich vorgeschriebene Buchstaben, die ein Mensch mit Schwerbehinderung zusätzlich zum Grad seiner Behinderung erhalten kann, wenn bei ihm bestimmte besondere Beeinträchtigungen vorliegen.

Welche Merkzeichen gibt es?

Insgesamt 12. Sie kennzeichnen unterschiedliche Handicaps, darunter Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, Hilflosigkeit oder Sinnesbehinderungen. Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis, wie gesagt, mit Buchstaben gekennzeichnet. „G“ steht für „gehbehindert“.

Was ist mit dem Merkzeichen „G“ möglich?

Zum Beispiel eine vergünstigte Kfz-Steuer oder alternativ Vergünstigungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Es kann auch ein orangefarbener Parkausweis beantragt werden und Sie erhalten Steuervorteile. 

Wer kann das Merkzeichen „G“ bekommen?

Wer Anspruch darauf hat, regelt das Sozialgesetzbuch IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese Verordnung enthält eine ganze Liste von medizinischen Befunden und Krankheiten. Anspruch auf das Merkzeichen „G“ haben Sie demnach, wenn Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben und in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. 

Anspruchsberechtigt sind Sie nicht nur bei einer Behinderung der Gehfähigkeit. Auch andere Behinderungen, wie innere oder hirnorganische Leiden, Sinnesbehinderungen oder geistige Behinderungen können zum Merkzeichen „G“ berechtigen. Für Kinder und Säuglinge gelten die gleichen Anspruchsgründe. 

Wo und wie kann ich das Merkzeichen „G“ beantragen?

Zuständig für die Vergabe des Merkzeichen G sind die Ämter für Versorgung beziehungsweise Ämter für soziale Angelegenheiten. Im Antragsformular zur Feststellung des „Grades der Behinderung“ können Sie selbst ankreuzen, welche Merkzeichen auf Sie zutreffen. Letztlich entscheidet ein Gutachten über den „Grad der Behinderung“ und die Zuerkennung der Merkzeichen.

Und wenn ich nicht mit der Entscheidung einverstanden bin?

Dann sollten Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Ihr Recht einklagen. Gerne beraten die Juristinnen und Juristen des BDH Sie dabei.

Sprechblase

"Mit dem „G“ im Schwerbehindertenausweis kann ich endlich wieder per Rolli meine Freunde treffen. Meine Assistenz fährt kostenlos ÖPNV mit."

– Caroline T., Lünen –

Auszug aus der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) nachlesen (Anlage Teil D, Punkt 1):

"In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird."

Antragsberechtigt sind:

Menschen mit Funktionsstörungen

der unteren Gliedmaßen, also Füßen und Beinen und/oder der Lendenwirbelsäule, die gleichzeitig einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zuerkannt bekommen haben.

Menschen mit Behinderungen an den Beinen,

auch wenn diese sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirken- Das kann z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks oder des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung der Fall sein. Aber auch Menschen mit einer arteriellen Verschlusskrankheit und einem GdB von 40 können das Merkzeichen „G“ erhalten.

Schwere innere Leiden

können ebenso zum Merkzeichen berechtigen, wenn dadurch die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Das ist möglich z.B. bei schweren Herzschäden oder dauernden Einschränkungen der Lungenfunktion. Ebenso kann eine schwer beeinträchtigte Leistungsfähigkeit dazu berechtigen, wie sie Menschen mit chronischer Niereninsuffizienz und ausgeprägter Anämie haben können.

Menschen mit Sehbehinderungen

mit einem GdB von mindestens 70 sind ebenso anspruchsberechtigt. Haben sehbehinderte Menschen einen GdB von 50 oder 60 und sind bei ihnen weitere sogenannte Ausgleichsfunktionen erheblich gestört, gemeint sind z.B. eine hochgradige Schwerhörigkeit auf beiden Ohren oder eine geistige Behinderung, können sie auch ein Merkzeichen „G“ beantragen.

Wer taub ist oder eine Schwerhörigkeit hat,

die an Taubheit grenzt und bei dem gleichzeitig andere Ausgleichsfunktionen erheblich gestört sind, gemeint ist z.B. eine hochgradige Sehbehinderung oder eine geistige Behinderung.

Menschen mit geistiger Behinderung

und einem GdB von 100 erhalten auch das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis.

Das Merkzeichen „G“ kann auch beantragt werden bei hirnorganischen Anfällen, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, oder bei Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks mit einem GdB von mindestens 70. In beiden Fällen müssen die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen. Auch wer in seiner Orientierungsfähigkeit gestört ist, z.B. bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90 ist antragsberechtigt

Übrigens: Das Merkzeichen „G“ ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen

Liste der Merkzeichen

Das Merkzeichen G bedeutet: Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Umgangssprachlich wird manchmal für G einfach "gehbehindert" gesagt, tatsächlich muss es sich bei der Einschränkung nicht zwingend um eine Gehbehinderung handeln - auch innere Leiden können die Ursache für die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit sein.

Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis steht für "außergewöhnliche Gehbehinderung".

Das Merkzeichen "H" bedeutet "Hilflos". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn "der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (Absatz 6) oder entsprechender Vorschriften ist".

Das Merkzeichen "Bl" steht für "blind". Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn "wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist".

"Gl" steht als Merkzeichen für "Gehörlos". Gehörlos sind laut Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil D, nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Das Merkzeichen "TBl" als Abkürzung für "Taubblind" wurde erst am 30.12.2016 eingeführt. Es wird eingetragen, "wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat".

Das Merkzeichen "B" steht für "Begleitperson". Wenn ein schwerbehinderer Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des Sozialgesetzbuch berechtigt ist, wird im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen, außerdem der Satz "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen". Übrigens bedeutet dies nicht, dass eine Begleitperson ständig dabei sein muss, der schwerbehinderte Mensch also zum Beispiel nicht allein Bahn fahren darf. Er ist aber berechtigt, eine Begleitperson dabei zu haben.

Das Merkzeichen RF bedeutet, dass eine Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich sind. Wenn der schwerbehinderte Mensch "die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt", wird das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Das Merkzeichen "1. Kl" steht für "1. Klasse" und berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die 2. Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz).

Bei schwerbehinderten Menschen, die Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten und die einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 haben, wird das Merkzeichen EB in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Das Merkzeichen VB steht für "Versorgungsberechtigt" und wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als nach dem Bundesversorgungsgesetz besteht und wenn ein Grad der Schädigung (GdS) von mindestens 50 vorliegt.

Hat eine schwerbehinderte Person Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, wird die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" im Ausweis eingetragen.

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