Es liegt auf der Hand: Wer lange krank ist, ist stark belastet.
Das Krankengeld soll verhindern, dass Sie bei einer langwierigen Krankheit zusätzlich in eine finanzielle Notlage geraten. Gezahlt wird es ab der 7. Krankheitswoche von Ihrer Krankenkasse. Zuvor ist der Arbeitgeber in der Pflicht.
Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Krankengeld und soziale Absicherung. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.
Das Krankengeld wird längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für eine Krankheit gezahlt. Gerechnet wird dabei der Zeitraum vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Das heißt, die Zeit, in der Ihr Arbeitgeber Entgelt fortzahlt, zählt mit.
Das kommt darauf an:
Kommt zur ursprünglichen Erkrankung eine weitere hinzu und Sie sind aber weiter wegen der ursprünglichen Erkrankung arbeitsunfähig, verlängert sich der Anspruch nicht.
Sind Sie aber nach der ursprünglichen Erkrankung wieder arbeitsfähig und anschließend wegen der neuen Krankheit arbeitsunfähig, beginnt ein neuer Drei-Jahreszeitraum für diese neue Krankheit. In dem Fall haben Sie wieder Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld.
Das muss man zwar mit „Ja“ beantworten, aber sie darf es nicht willkürlich, sondern nur nach Prüfung. Die Krankenkasse kann mit einem ärztlichen Gutachten durch den Medizinischen Dienst selbst beurteilen, ob Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Das geschieht entweder nach Aktenlage oder mit einer persönlichen Untersuchung. Indirekt prüft die Krankenkasse natürlich damit auch Ihre Arbeitsunfähigkeit.
Kommt sie im Rahmen dieses Gutachtens zu dem Ergebnis, dass Ihre Erkrankung eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigt, kann sie tatsächlich die Krankengeldzahlung für die Zukunft einstellen. Sie müssten also wieder arbeiten, um Einkommen und Versicherungsschutz sicherzustellen.
Natürlich nicht. Sie können sich mit einem Widerspruch wehren. Unsere erfahrenen BDH-Juristinnen und Juristen unterstützen Sie gerne dabei.
Holen Sie sich für Ihren Widerspruch Stellungnahmen Ihrer eigenen Ärzte ein, in denen die Arbeitsunfähigkeit und das Erkrankungsbild weiter begründet werden. Für den Widerspruch sollte ebenso auf eine persönliche Begutachtung bestanden werden. Der Medizinische Dienst wird sich so viel intensiver mit Ihrem Erkrankungsbild und Ihrer Leistungsfähigkeit auseinandersetzen müssen. Häufig gelangt er und damit die Krankenkasse dann zu einem anderen Ergebnis und nimmt die Entscheidung zurück.
Auf keinen Fall. Aber sollte Ihre Krankenkasse durch das Gutachten des Medizinischen Dienstes zum Ergebnis kommen, dass Ihre Leistungsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, will das Gesetz etwas anderes: Die Krankenkasse darf Sie in dem Fall auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Wichtig für Sie zu wissen ist dabei: Im Rahmen des Reha-Antrages kann auch die Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommen, dass Sie mit Ihrem Leistungsvermögen täglich weniger als sechs Stunden arbeiten können. Wenn die Rentenversicherung außerdem die Prognose trifft, dass sich Ihr Leistungsvermögen auch durch die Reha- Maßnahme voraussichtlich nicht bessern wird, sieht das Gesetz vor, dass der Reha- Antrag in einen Rentenantrag umzuwandeln ist.
Tritt nach einer Reha keine Besserung ein, kann der Rehaantrag auch dann noch in einen Rentenantrag umgewandelt werden.
Ist eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach Ablauf des Krankengeldes nicht oder noch nicht möglich, haben Betroffene Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Krankenkasse macht in der Regel frühzeitig auf das genaue Ende des Anspruchszeitraumes aufmerksam bzw. teilt Ihnen dies schriftlich mit. Sinnvollerweise sollten Sie sich direkt damit bei der Agentur für Arbeit melden. Wichtig ist: Sie müssen sich auch dann bei der Arbeitsagentur melden, wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht. Das bezeichnen Fachleute als Nahtlosigkeitsregelung. Sie soll soziale Notlagen verhindern.
Aber Achtung: Ist ein Antrag auf Rente oder Reha nicht gestellt, kann auch das Arbeitslosengeld bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen eingestellt werden. Das entspricht dem Zeitraum einer Entgeltfortzahlung.