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Mit Covid-19 im Job angesteckt

Wir beantworten Ihre Fragen.

Covid-19 als Berufskrankheit

Coronavirusinfektionen am Arbeitsplatz gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Statt der Krankenkasse erbringt dann die zuständige Berufsgenossenschaft Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat Einfluss auf Leistungsansprüche

Während das Krankengeld von der Krankenkasse nur 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts beträgt, zahlt die Unfallversicherung Verletztengeld von 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts. Bleiben Gesundheitsschäden, gewährt die Unfallversicherung außerdem eine Verletztenrente. Auch die Kosten für Reha-Maßnahmen, Therapien, Pflegeleistungen oder Medikamente werden übernommen. Im Todesfall unterstützt die Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell.

Covid-19 als Berufskrankheit einfach erklärt

Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Covid-19 als Berufskrankheit. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.

Nachweis des Kontaktes – Aber wie?

Schwierig ist häufig im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei berufsbedingter Covid-19-Infektion der Nachweis eines intensiven Kontaktes mit einer infektiösen Person („Indexperson“), der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt zur Erkrankung beziehungsweise zum Nachweis der Ansteckung geführt hat. 

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer Entfernung von weniger als 1,5 bis 2 Metern aus. Wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt, kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn sich im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld, beispielsweise innerhalb eines Betriebs oder Schule, eine größere Anzahl von Infektionen nachweisen lässt und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. 

Maßgeblich dabei ist die Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, die Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes und die räumlichen Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur.

Anerkennung als Berufskrankheit – in welchen Branchen?

Wer im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeitet und sich dort infiziert hat, kann sich Infektionskrankheiten – so auch mit dem Coronavirus – als Berufserkrankung anerkennen lassen. Laut DGUV gehören dazu u.a. Tätigkeiten in Krankenhäusern, Krankentransporten, Rettungsdiensten oder Pflegedienstleistungen, ebenso in der Altenhilfe sowie in Einrichtungen zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen. Von einem vergleichbaren Infektionsrisiko wird auch im Friseurhandwerk und bei der Kosmetik ausgegangen. Ausschlag geben hier der unmittelbare Körperkontakt oder gesichtsnahe Tätigkeiten.

Unser Tipp

In jedem Fall muss die Infektion beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Sollte Ihr Arbeitgeber dies nicht tun und auch nicht die Infektion im sogenannten Verbandbuch festhalten, können Sie selbst oder Ihr behandelnder D-Arzt. dies umgehend auch nachträglich melden. 

Außerdem notwendig sind ein positiver PCR-Test und mindestens leichte Symptome. Achten Sie darauf, dass auch bei nur mildem Verlauf später Langzeitfolgen auftreten können.

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