Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (u.a. YouTube-Videos, Google Analytics, Google Map), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Beantragung von Pflegegraden

Wir beantworten Ihre Fragen.

Wie komme ich zum richtigen Pflegegrad?

Nicht nur das hohe Alter, sondern auch chronische Krankheiten, Behinderungen oder ein Unfall können zur Pflegebedürftigkeit führen.

Im Falle eine Falles ist die anstehende Beantragung eines Pflegegrades äußerst komplex. Dem Antragsteller fehlen oft grundlegende Informationen die ihn vor den zahlreichen Fallstricken während der Antragstellung bewahren. Dazu sind die Betroffenen durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes oft verunsichert.

Das Ergebnis:

Der Antrag wird häufig abgelehnt bzw. der gewünschte Pflegegrad nicht gewährt. 

Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade einfach erklärt

Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Pflegegrade und Pflegebedürftigkeit. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.

Was ist ein Pflegegrad?

Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und Ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können. Der Pflegegrad zeigt die Schwere der Beeinträchtigung beziehungsweise Pflegebedürftigkeit an.

Wer kann einen Pflegegrad anerkannt bekommen?

Vor allem Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, Demenz, aber auch mit psychischen Erkrankungen oder bei Krebs. Es gibt fünf Pflegegrade. Je höher man eingestuft wird, desto höhere Geldleistungen oder Sachleistungen der Pflegekasse kann man erhalten.

Wie gelange ich zu einem Pflegegrad?

Im ersten Schritt muss ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegekasse Ihrer Krankenversicherung gestellt werden. Das kann der Pflegebedürftige selbst tun oder stellvertretend für ihn beauftragte Angehörige, Freunde oder Vertreter des BDH. Den Antrag selbst können Sie formlos, das heißt mit einem einfachen Brief, stellen. Im zweiten Schritt beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten. Zunächst füllen Sie einen Fragebogen aus. Darin werden Fragen zur persönlichen Krankheitsgeschichte gestellt, aber auch zu Behinderungen oder zur Einnahme von Medikamenten. Sie müssen auch mitteilen, in welchen konkreten Lebensbereichen die Unterstützung benötigt wird. Am besten füllen Sie den Fragebogen zusammen mit der Person aus, die pflegt.

Im dritten Schritt wird die persönliche Pflegebedürftigkeit auch vom Medizinischen Dienst vor Ort begutachtet. In der Regel passiert das im häuslichen Umfeld. Da es um umfangreiche und detaillierte Auskünfte geht, und Sie vermutlich aufgeregt sind, ist es wichtig, dass die pflegende Person oder ein beauftragter Pflegedienst anwesend sind.

Im vierten Schritt fällt die zuständige Kasse eine Entscheidung, sobald das Gutachten vorliegt. Sie selbst erhalten anschließend einen Bescheid und das Gutachten selbst.

Wie kann ich mich auf die Begutachtung vorbereiten?

Halten Sie alle medizinischen Unterlagen bereit. Zum Beispiel Ihren Medikamentenplan. Hilfreich können beispielsweise auch detaillierte Diabetes-, Migräne- oder Schmerztagebücher sein.

Pflegepersonen können vor Antragstellung beziehungsweise vor der Begutachtung über einen bestimmten Zeitraum ein Protokoll führen, um pflegerelevante Arbeiten und Zeiten in einem Pflegetagebuch festzuhalten.

Wenn ich mit der Entscheidung der Kasse nicht einverstanden bin? Was dann?

Dann müssen Sie die Entscheidung nicht hinnehmen, sondern können gegen denBescheid der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Vor allem, wenn das erste Mal ein Gutachten erstellt wurde, sollten Sie es sorgfältig auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls widersprechen. Wichtig ist, die Widerspruchsfrist von einem Monat einzuhalten. Eine Begründung können Sie auch später nachreichen. In einem Widerspruchsverfahren kann das tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit noch einmal dargelegt werden. Meistens wird dafür auch erneut begutachtet. Manchmal unterstützen auch neuere ärztliche Befunde das Verfahren.

Sprechblase

„Unsere Pflegeversicherung ist daran zu messen, wie Pflegebedürftige die Hilfe bekommen, die sie benötigen. Zu oft ist dies nicht der Fall.“

– Zitat –

Leistungen der Pflegekasse

Egal, ob am Ende ein Pflegegrad 1 oder 5 festgestellt wird, stehen folgende Mittel dem Pflegebedürftigen immer zur Verfügung:

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegekasse 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen. Diese Maßnahmen sollen die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. 

Diese sogenannten Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen sollen eine Überforderung der Pflegeperson verhindern. Das Geld kann für verschiedene Maßnahmen der Wohnungsanpassung genutzt werden. Einen Zuschuss gibt es z. B. für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können wie z.B. Türverbreiterungen oder festinstallierte Rampen oder Treppen-Lifte, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Auch Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, kann finanziell unterstützt werden.

Tipps:

  • Wenn sich die Pflegesituation sich so verändert, das erneute Maßnahmen nötig werden, kann der Zuschuss auch ein zweites Mal gewährt werden.
  • Zusätzlich zu den 4.000 Euro kann im Rahmen der Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen beim zuständigen Träger ein weiterer Zuschuss beantragt werden kann.
  • Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, kann dieser Zuschuss bis zu 4 Mal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen.

Pflegegrade

Geldleistung
ambulant

Sachleistung
ambulant

Entlastungsbetrag
ambulant (zweckgebunden)

Leistungsbetrag
vollstationär

Pflegegrad 1



125 Euro

125 Euro

Pflegegrad 2

316 Euro

689 Euro

125 Euro

770 Euro

Pflegegrad 3

545 Euro

1.298 Euro

125 Euro

1.262 Euro

Pflegegrad 4

728 Euro

1.612 Euro

125 Euro

1.775 Euro

Pflegegrad 5

901 Euro

1.995 Euro

125 Euro

2.005 Euro

Darüber hinaus gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und soll für qualitätssichernde Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden. 

Dieser Entlastungsbetrag kann verwendet werden für die Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder zugelassene Betreuungsdienste im Sinne des § 36 SGB XI oder von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. 

Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI für die der Entlastungsbetrag angesetzt werden kann, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. 

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Sie erhalten dann Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.

Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro können monatlich beansprucht werden. Dazu zählen z. B. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Mundschutz, Einmal-Handschuhe, Badschutzeinlagen und Desinfektionsmittel.

Wird die private Pflegeperson krank, macht sie Urlaub oder fällt sie aus einem anderen Grund aus, muss eine Vertretung die häusliche Pflege vorübergehend übernehmen. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Verhinderungspflege erst gestellt werden kann, wenn die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate lang zu Hause gepflegt wurde. Die Pflegekasse erstattet bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege. Zusätzlich können Leistungen der Kurzzeitpflege, wenn diese noch nicht komplett ausgeschöpft wurden, umgewidmet werden und ebenfalls für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Somit steht je Kalenderjahr dem Pflegebedürftigen ein Gesamtbudget für die Verhinderungspflege von 2.418 Euro zur Verfügung.

Sozialberatung

Schnelle Hilfe im Sozialrecht beim BDH.

Sie haben Fragen zum Sozialrecht, gesetzlichen Krankenversicherungen, Pflege, Behinderung, Rente oder Grundsicherung? Sie benötigen Beratung, Unterstützung bei Anträgen oder professionelle juristische Vertretung?

Sprechblase