Nicht nur das hohe Alter, sondern auch chronische Krankheiten, Behinderungen oder ein Unfall können zur Pflegebedürftigkeit führen.
Im Falle eine Falles ist die anstehende Beantragung eines Pflegegrades äußerst komplex. Dem Antragsteller fehlen oft grundlegende Informationen die ihn vor den zahlreichen Fallstricken während der Antragstellung bewahren. Dazu sind die Betroffenen durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes oft verunsichert.
Das Ergebnis:
Der Antrag wird häufig abgelehnt bzw. der gewünschte Pflegegrad nicht gewährt.
Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Pflegegrade und Pflegebedürftigkeit. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.
Pflegegrade erhalten Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und Ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können. Der Pflegegrad zeigt die Schwere der Beeinträchtigung beziehungsweise Pflegebedürftigkeit an.
Vor allem Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, Demenz, aber auch mit psychischen Erkrankungen oder bei Krebs. Es gibt fünf Pflegegrade. Je höher man eingestuft wird, desto höhere Geldleistungen oder Sachleistungen der Pflegekasse kann man erhalten.
Im ersten Schritt muss ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegekasse Ihrer Krankenversicherung gestellt werden. Das kann der Pflegebedürftige selbst tun oder stellvertretend für ihn beauftragte Angehörige, Freunde oder Vertreter des BDH. Den Antrag selbst können Sie formlos, das heißt mit einem einfachen Brief, stellen. Im zweiten Schritt beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten. Zunächst füllen Sie einen Fragebogen aus. Darin werden Fragen zur persönlichen Krankheitsgeschichte gestellt, aber auch zu Behinderungen oder zur Einnahme von Medikamenten. Sie müssen auch mitteilen, in welchen konkreten Lebensbereichen die Unterstützung benötigt wird. Am besten füllen Sie den Fragebogen zusammen mit der Person aus, die pflegt.
Im dritten Schritt wird die persönliche Pflegebedürftigkeit auch vom Medizinischen Dienst vor Ort begutachtet. In der Regel passiert das im häuslichen Umfeld. Da es um umfangreiche und detaillierte Auskünfte geht, und Sie vermutlich aufgeregt sind, ist es wichtig, dass die pflegende Person oder ein beauftragter Pflegedienst anwesend sind.
Im vierten Schritt fällt die zuständige Kasse eine Entscheidung, sobald das Gutachten vorliegt. Sie selbst erhalten anschließend einen Bescheid und das Gutachten selbst.
Halten Sie alle medizinischen Unterlagen bereit. Zum Beispiel Ihren Medikamentenplan. Hilfreich können beispielsweise auch detaillierte Diabetes-, Migräne- oder Schmerztagebücher sein.
Pflegepersonen können vor Antragstellung beziehungsweise vor der Begutachtung über einen bestimmten Zeitraum ein Protokoll führen, um pflegerelevante Arbeiten und Zeiten in einem Pflegetagebuch festzuhalten.
Dann müssen Sie die Entscheidung nicht hinnehmen, sondern können gegen den Bescheid der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Vor allem, wenn das erste Mal ein Gutachten erstellt wurde, sollten Sie es sorgfältig auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls widersprechen. Wichtig ist, die Widerspruchsfrist von einem Monat einzuhalten. Eine Begründung können Sie auch später nachreichen. In einem Widerspruchsverfahren kann das tatsächliche Ausmaß der Pflegebedürftigkeit noch einmal dargelegt werden. Meistens wird dafür auch erneut begutachtet. Manchmal unterstützen auch neuere ärztliche Befunde das Verfahren.
– Zitat –
Egal, ob am Ende ein Pflegegrad 1 oder 5 festgestellt wird, stehen folgende Mittel dem Pflegebedürftigen immer zur Verfügung: