Muss die Unfallkasse die Kosten für eine medizinische und berufliche Rehabilitation nach Arbeitsunfall übernehmen? Die Anerkennung von Langzeitfolgen nach einem Unfall oder einer Erkrankung ist ein schwieriges Feld. Nicht selten kommt es insbesondere bei der Bewertung Folgen eines Unfalls zum Streitfall. Hier gilt es, einige Fallstricke zu beachten.
Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Verletztengeld und Verletztenrente nach Arbeitsunfall. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.
Unter Verletztengeld versteht man ein Krankengeld im Falle eines Unfalles. Es beginnt, sobald die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Es kann länger als 78 Wochen vom Unfallversicherer gewährt werden. Für verbleibende Spätfolgen über die 26. Woche hinaus kann eine Verletztenrente gezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie auch nach Ende des Verletztengeldes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - abgekürzt MdE - von mindestens 20 Prozent haben. In diesem Fall wird in den ersten drei Jahren eine vorläufige Entschädigung gezahlt. Ändert sich auch danach nichts an der Minderung, tritt eine Rente auf unbestimmte Zeit in Kraft. Die Höhe errechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst. Daneben gibt es noch eine sogenannte Stützrente. Dazu erfahren Sie mehr auf unserer Internetseite zu Rechtsfragen bei Unfällen.
Ja - beide Renten können gleichzeitig gezahlt werden. Die Verletztenrente wird dabei auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung soll die durch einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit verlorene oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Verletzten ausgleichen. Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als 3 oder 6 Stunden täglich arbeiten können.
Mehr zur Erwerbsminderungsrente erfahren Sie in unserem Video zum Thema.
Nicht selten kommt es insbesondere bei der Bewertung von Spätfolgen eines Unfalls zum Streitfall. Und zwar dann, …, wenn der Zusammenhang zwischen dem Schaden und seinen Folgen und dem Arbeitskontext geklärt werden muss. Dabei geht es nicht darum, ob fahrlässiges Verhalten zu dem Schaden geführt hat. Entscheidend ist, ob der Schaden durch eine Handlung bedingt oder verursacht war, die „beruflich veranlasst“ war, wie es im Fachjargon heißt. Andersherum sind Schäden ausgenommen, wenn sie durch Verhaltensweisen verursacht wurden, die in keinem Zusammenhang mit den Arbeitsabläufen stehen. Ein nicht ganz einfaches juristisches Feld.
Nein, Ihr Betrieb muss einen Arbeits- oder Wegeunfall melden, wenn daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entsteht. Das setzt voraus, dass Sie als Beschäftigter dem Unternehmen umgehend das Unfallgeschehen melden. Bei schweren Unfällen muss die Unfallanzeige sofort erfolgen. Die Berufsgenossenschaft prüft anschließend, ob es sich tatsächlich um ein versichertes Geschehen handelt.