Verminderte Erwerbsfähigkeit, vielleicht zusätzlich der Verlust des Arbeitsplatzes, stellt die Welt erst einmal auf den Kopf. Fast 180.000 Menschen sind in Deutschland Jahr für Jahr davon betroffen.
Worauf kommt es jetzt an? Was genau ist eine Erwerbsminderungsrente und wie erhalten Sie sie? Welche neuen beruflichen Perspektiven gibt es in Teilzeit? Wie sieht es mit Kranken- und Arbeitslosengeld aus, worauf müssen Sie achten? Der BDH informiert und hilft.
Cenkut Uzun, Jurist beim Sozialverband BDH, erläutert die wichtigsten Fragen zum Thema Erwerbsminderung und Erwerbsminderungsrente. Sozialrecht ist komplex; zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren, wenn Sie Rat und Hilfe brauchen.
Wegen einer Krankheit oder Behinderung kann es einem Menschen unmöglich werden, in Vollzeit zu arbeiten. In der Sprache der Deutschen Rentenversicherungen heißt das: Er ist erwerbsgemindert. Unterschieden wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Der Begriff bezieht sich allein auf die Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Es ist so:
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch in der Lage ist, zwar mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Mindestarbeitszeiten gelten nicht für den zuletzt ausgeübten Beruf, sondern für alle Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Für Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es aber noch die Rente mit Berufsschutz bei teilweiser Erwerbsminderung.
Voll erwerbsgemindert ist dagegen, wer gesundheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Unter bestimmten Umständen erhalten auch teilweise erwerbsgeminderte Versicherte die volle Erwerbsminderungsrente, wenn ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Und das ist der Fall, wenn es weder der Arbeitsverwaltung noch dem Rentenversicherungsträger gelingt, dem Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ab Rentenantragstellung zu vermitteln.
Ja, erstens müssen Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Versicherungszeiten erfüllt haben. Zweitens müssen Sie zusätzlich in den vorangegangenen fünf Jahren für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Die EM-Rente wird nur auf Antrag gewährt. Diesen Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung als zuständigem Träger. Das können Sie selbst tun, oder jemanden aus Ihrem Umfeld bevollmächtigen. Möglich ist das zunächst auch formlos, um die Frist zu wahren. Die notwendigen Antragsformulare können Sie dann später ausfüllen und nachliefern.
Grundsätzlich entscheiden Sie selbst, ob und wann Sie einen Antrag auf EM-Rente stellen.
Aber Achtung: Wer Krankengeld der Krankenkassen oder Arbeitslosengeld 1 bekommt, kann dazu aufgefordert werden, einen Rehaantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, entfällt Anspruch auf Kranken- bzw. Arbeitslosengeld, solange die Antragstellung nicht nachgeholt wird. Solch ein Antrag kann nachträglich auch in einen Rentenantrag umgedeutet werden. Sie möchten mehr dazu wissen? Schauen Sie dazu auch unseren Clip zum Thema Rehabilitation an oder kontaktieren Sie uns.
Natürlich, und nicht nur bei Ablehnung der EM-Rente. Sondern auch dann, wenn die Rentenhöhe falsch berechnet wurde, wenn Versicherungszeiten fehlen, sich Fehler bei der Krankenversicherung eingeschlichen haben oder der Hinzuverdienst falsch angerechnet wurde. Gegen Ihren Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie sogar vor dem Sozialgericht klagen. Auch hier ist die Frist von einem Monat einzuhalten.
Die EM-Rente ist eine so genannte beitragsbezogene Leistung. Das bedeutet: Je länger und je höher Sie Beiträge gezahlt haben, desto höher fällt sie auch aus.
Grundsätzlich wird diese Rente nur auf Zeit geleistet. Die Befristung darf längstens für drei Jahre ab Rentenbeginn vorgenommen werden. Eine Rente auf Dauer ist nur möglich, wenn der Anspruch nicht vom Teilzeitarbeitsmarkt abhängt und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben wird.
Sie dürfen in bestimmten Grenzen hinzuverdienen. Diese unterscheiden sich bei voller und teilweiser Erwerbsminderung. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.
Ist die Rente gering, können aufstockend auch Leistungen der Grundsicherung beantragt werden.