19. Dezember 2023
Wer eine Rollstuhl-Schiebehilfe, Handbike oder ein anderes Hilfsmittel haben möchte, muss dies häufig bei der Krankenkasse erstreiten. Drei Tipps für die Beantragung.
Zunächst hilft ein Blick in das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen. Dieses ist jedoch nur eine Empfehlung. Entscheidend ist, ob jemand ein Hilfsmittel zum unmittelbaren (zum Beispiel Prothesen) oder mittelbaren (zum Beispiel Rollstuhl) Ausgleichs der Behinderung braucht.
Dabei gilt auch das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten. Auf der Suche nach einem geeigneten Hilfsmittel kann der Hilfsmittelfinder Hilfe bieten. Die Sozialgerichte berücksichtigen bei der Wertung, was für ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben notwendig ist, immer häufiger das Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention. Begründen Sie zusätzlich in Ihrem Verfahren zur Durchsetzung eines Hilfsmittels darauf.
Die Krankenkasse muss über einen Antrag auf die Gewährung eines Hilfsmittels neuerdings innerhalb von drei Wochen (benötigt die Krankenkasse für ihre Entscheidung ein Gutachten des Medizinischen Dienstes binnen 5 Wochen) entscheiden. Wir raten Ihnen dazu, bei Einreichung der Hilfsmittelverordnung des Arztes bei dem schriftlichen Antrag an die Krankenkasse eine entsprechende Frist zu setzen und die persönlichen Gründe für ihre Wahl darzulegen. Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb der Frist, gilt das Hilfsmittel als genehmigt. Versicherte können es sich dann selbst beschaffen, wenn sie die Versorgung nach einer entsprechenden Verordnung des Arztes für erforderlich halten durften, und eine Kostenerstattung von der Krankenkasse verlangen. Die Möglichkeit zur Selbstbeschaffung endet, sobald die Krankenkasse den Antrag bestandskräftig abgewiesen bzw. ein Gericht die Leistungsklage rechtskräftig abgelehnt hat.
Ein Hilfsmittel muss geeignet, erforderlich und sinnvoll sein und die Krankenkassen haben das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Daher gibt es für einige Hilfsmittel von den Krankenkassen Festbeträge. Mehrkosten sind von Ihnen selbst zu tragen. Die Sozialrechtsberater des BDH informieren Sie gerne darüber, wie Sie diese minimieren können. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie z. B. einfache Bettmatratzen hat jeder aus der eigenen Tasche zu zahlen. Im Gegensatz dazu: Die Kosten für eine Antidekubitusmatratze hat die Krankenkasse zu tragen, wenn dadurch ein Wundliegen verhindert werden kann.