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Langer Weg bis zur Familien-Reha

20. Juli 2023

Nach dem Sozialgesetzbuch IX (Paragraph 8) haben Rehabilitandinnen und Rehabilitanden ein Wunsch- und Wahlrecht. Grundsätzlich können sie eine zu ihrem Krankheitsbild passende Klinik für ihre Rehabilitation selbst aussuchen. In der Praxis gibt es nicht selten Probleme, insbesondere, wenn die ganze Familie rehabedürftig ist.

Familie am Strand

Der Alltag der Familie des 1976 geborenen Andreas H. und der 1982 geborenen Claudia H. mit den gemeinsamen Kindern Maja (10 Jahre) und Greta (6 Jahre) steht häufig unter Druck. Die Mutter ist nicht nur an Multipler Sklerose erkrankt, sondern wie ihre beiden Kinder auch an Neurodermitis und Asthma bronchiale mit häufiger Infektanfälligkeit. Die Nerven bei allen Familienangehörigen liegen oft blank und die Psyche ist stark belastet. 

Deshalb beantragten die Eltern bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine medizinische Reha für den Vater sowie eine Kinderrehabilitation für Maja und Greta mit dem Wunsch, die Reha auf einer Nordseeinsel und möglichst während der Ferienzeit durchzuführen. Die Kinder sollten möglichst wenig Unterrichtsstoff verpassen. Die Mutter sollte als Begleitperson mitreisen können, deren Kosten übernommen werden. 

Nicht alle im Blick? BDH blieb hartnäckig
Bewilligt wurde eine psychosoziale Reha für den Vater sowie eine Kinderrehabilitation für die beiden minderjährigen Kinder – allerdings in zwei unterschiedlichen Reha-Kliniken auf der Insel Amrum. Eine Kostenzusage für die Mutter als Begleitperson gab es nicht. Der Vater hätte sich also vor Ort um die beiden minderjährigen Kinder kümmern müssen, weil sich die Familie die Kosten für die mitreisende Mutter nicht hätte leisten können und der Vater sich nicht auf seine Genesung hätte konzentrieren können. 

Hierauf bat die Mutter den BDH Bundesverband Rehabilitation um Unterstützung. Wir legten bei der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch ein und baten um die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts, die Kosten für die Mutter als Begleitperson zu übernehmen und alle Familienmitglieder möglichst in einer Reha-Einrichtung unterzubringen, zumindest aber in der Nähe. 

Diverse Schreiben später wurde zunächst die ursprüngliche Bewilligung zurückgenommen und eine Reha in zwei unterschiedlichen Kliniken in Heringsdorf bewilligt – wieder ohne die Mutter als Begleitperson. Dann sollte die Reha in den Wintermonaten und nicht während der Ferien durchgeführt werden – dies wäre eine äußerst ungünstige Ausgangslage für die Kinder gewesen. 

Hartnäckige Bemühungen im Widerspruchsverfahren waren am Ende doch erfolgreich: Sowohl der Zeitraum der Sommerferien als auch die Nähe der Unterbringung wurde im Heilklima auf der Nordseeinsel Amrum möglich, wenn auch in unterschiedlichen Kliniken. Die dDeutsche Rentenversicherung übernahm die Kosten für die Mutter als Begleitperson.

Ass. jur. Rainer Beneschovsky, BDH-Rechtsabteilung, Bonn, Mediator und Lehrbeauftragter an der Hochschule Düsseldorf