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ePA – elektronische Patientenakte

20. Juli 2023

Bis Ende 2024 soll laut Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach für jeden Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) verpflichtend sein. Bisher mussten Patienten ausdrücklich zustimmen, wenn eine ePA angelegt werden sollte. Nunmehr soll für jeden, der nicht ausdrücklich widerspricht, automatisch eine solche Akte angelegt werden können.

E-Akte

Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheker, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen sollen durch die ePA besser vernetzt werden und schnelleren Zugriff auf alle relevanten Daten erhalten. So könnten beispielsweise Mehrfachuntersuchungen oder ungewollte Wechselwirkungen bei der Verschreibung von Medikamenten vermieden werden. Zu Daten, die in der ePA gespeichert werden können, zählen unter anderem Röntgenbilder, Arztbriefe, Befunde oder Medikationspläne, aber auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Zahnbonusheft oder die Patientenverfügung.

Damit die Datenhoheit bei Ihnen als Patientin oder Patient bleibt, ist folgendes zu beachten: 

1.) Sie können bestimmen, welche Daten auf der ePA gespeichert werden. Für jedes Dokument, das in der ePA gespeichert ist, soll der Patient einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen kann. Versicherte können auch festlegen, dass ein Arzt in die ePA nur hineinschreibt, aber nicht sieht, was dort bereits abgelegt ist. Sie können die Daten außerdem nur für die aktuelle Behandlung oder für einen längeren Zeitraum freigeben.

2.) Sie müssen dem Zugriff auf die ePA zustimmen.
Patienten müssen das Hochladen und den Zugriff auf die medizinischen Daten mittels ihrer ePA und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) in Praxen oder Krankenhäusern freigeben. Diese benötigen für den Zugriff ebenfalls einen Schlüssel - Ärzte etwa ihren Heilberufsausweis und zusätzlich eine PIN. Wer als Patient selbst Zugriff auf seine Daten haben möchte, um sie einzusehen oder für eine bestimmte Praxis freizugeben, kann sich alternativ eine entsprechende App seiner Krankenkasse herunterladen. Patienten können Zugriffsberechtigungen zeitlich begrenzen, widerrufen und Einträge löschen lassen.

3.) Hilfestellung zur eigenen Meinungsbildung www.epa-checkup.de
Damit Sie sich ausreichend informieren und das Pro und Contra abwägen können und für sich reflektiert und kompetent eine Entscheidung treffen können, ob Sie die Widerspruchslösung wählen, können Sie die interaktive Website der Körber-Stiftung und acatech Deutsche Akademie der Technikwissenschaften unter www.epa-checkup.de nutzen. Der ePA-Check-Up führt die Nutzer durch insgesamt sechs Themenfelder: von Diagnose und Alltag über Daten und Therapie bis hin zu Sicherheit und Forschung.

Ass. jur. Rainer Beneschovsky, 

BDH-Rechtsabteilung Bonn, Dozent an der Hochschule Düsseldorf