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Das ändert sich 2024 in der Pflege

10. Januar 2024

Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024.

Sozialverband

Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt

Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Der Eigenanteil beinhaltet Kosten für u.a. Betreuung und medizinische Behandlungspflege im Heim. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils.

Leistungen für die häusliche Pflege steigen

Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage

Wer kurzfristig einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten u.a. folgende Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: die Höchstdauer wird auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert, die Mittel der Kurzzeitpflege können auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden, der Anspruch auf Verhinderungspflege setzt früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt

Versicherte können von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können.

Sie haben Fragen zu den Neuerungen in der Pflege? Wir beraten Sie gerne montags bis donnerstags von 8 - 16 Uhr sowie freitags von 8 - 13 Uhr unter Tel. 0228-969-84-0 oder info@bdh-reha.de.