20. Juli 2023
Sie können ambulante oder stationäre Reha-Leistungen in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) sowie in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz in Anspruch nehmen. Anstelle von Sach- und Dienstleistungen können sie diese auch im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Aus aktuellem Rechtsberatungsanlass weisen wir darauf hin, dass es dabei wichtig ist, vor Beginn einer solchen Reha-Leistung diese bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen, damit die entstehenden Kosten erstattet werden können. Die Krankenkasse bestimmt Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zu klären ist auch vor Antritt der Reha-Maßnahme im Ausland, ob ein Vertrag zwischen der zuständigen Krankenkasse und dem Leistungserbringer vor Ort besteht und zwischen beiden direkt abgerechnet werden kann oder welche Formalien für eine Erstattung der Kosten nach Rückkehr einzuhalten sind.
Ass.jur. Rainer Beneschovsky