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2024 - Was gibt es Neues im Sozialrecht?

25. Januar 2024

Die Änderungen in der Sozial- und in der Rentenversicherung und die Fortschritte in der Digitalisierung fasst Ass. jur. Julia Köhler von der BDH-Rechtsabteilung für Sie zusammen. Besonders interessant ist die Einführung des SGB XIV.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Überleitung der Renten Ost wird zum 1.7.2024 abgeschlossen. Der „Aktuelle Rentenwert (Ost)“ fällt weg. Für alle Rentner in Deutschland gibt es nur noch einen aktuellen Rentenwert und ein einheitliches Rentenrecht. Es gelten einheitliche Regeln und Rechengrößen, aus dem sich die persönliche Rente errechnet. Einen großen finanziellen Schwung nur für die Ost- Renten wird es jedoch nicht geben. Bereits seit dem 1. Juli 2023 bekommen die etwa 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland 4,39 Prozent mehr Geld im Westen und 5,86 Prozent mehr Geld im Osten. Die gesetzlich bestimmte Vergleichsberechnung mit den im Osten gestiegenen Löhnen führte für diese Renten bereits zu einer signifikanten Erhöhung des Rentenwertes Ost, der sich damit dem aktuellen Rentenwert bereits früher als geplant nahezu angeglichen hat.

Kinderkrankentage

Im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes wurde das Kinderkrankengeld für 2024 und 2025 auf 15 Tage pro Kind und Elternteil im Kalenderjahr angehoben. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Vor Vollendung des 12. Lebensjahres besteht bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres Kindes ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Dauer der notwendigen Begleitung, eine Höchstanspruchsdauer gibt es in diesem Fall nicht.

E-Rezept

Das E- Rezept ist schon länger verfügbar, seit Juli 2023 gibt es die Möglichkeit, es über die Krankenkassenkarte abzurufen. Technische Probleme verzögerten bisher die flächendeckende und verpflichtende Nutzung. Mit dem im Dezember 2023 beschlossenen Digital-Gesetz werden die Ärzte nunmehr verpflichtet, die Rezepte elektronisch auszustellen. Technisch wird das elektronisch ausgefüllte Rezept künftig durch die Praxen auf einem zentralen Server gespeichert. Beim Einlesen der Krankenkassenkarte wird die Apotheke sodann autorisiert, das Rezept von dem Server abzurufen. Als Einlösemöglichkeit kann dem Patienten auch ein ausgedruckter QR-Code zur Verfügung gestellt werden oder die „E-Rezept“- App genutzt werden. Natürlich gilt dies auch für die Nutzung von Online- Apotheken.
Insgesamt dürfte die Neuerung eine Erleichterung für Praxen, Apotheken und Patienten darstellen. Händische Unterschriften und Wege zur Praxis können entfallen. Durch die Möglichkeit der Speicherung und Abrufbarkeit über die Krankenkassenkarte sollte das E-Rezept auch älteren Patienten keine Sorgen bereiten.

Digitale Gesundheits-ID

Die Krankenkassen stellen Ihren Versicherten ab diesem Jahr eine digitale Identität zur Verfügung. Als freiwilliger Ersatz für die sonst notwendige Krankenkassenkarte soll die Gesundheits-ID einen kostenlosen Zugang zum Beispiel zum E-Rezept, zur elektronischen Patientenakte und digitalen Gesundheitsanwendungen ermöglichen. Die Krankenkassen müssen Versicherte informieren, wie sie die Gesundheits-ID erhalten und wie sie diese nutzen können.

Anstieg Zusatzbeitrag Krankenkassen

Der Krankenkassenbeitrag setzt sich aus dem Allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und dem jeweiligen Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen, die diesen individuell berechnen. Der durchschnittliche Anstieg des Zusatzbeitrages beträgt 0,1 %. Dabei fällt auf, dass einige – auch große – Kassen diesen stabil halten und andere stärker anheben, was wohl den wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der einzelnen Kassen geschuldet ist.

Anstieg der Bedarfssätze beim Bürgergeld/ Grundsicherung

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen für alleinstehende Erwachsene von 502 auf 563 Euro im Monat. Der neue Regelsatz für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft beträgt statt 451 jetzt 506 Euro. Für Personen in einer stationären Einrichtung steigt der monatliche Satz um 49 Euro auf 451 Euro.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung

In den Sozialversicherungen steigen die Beitragsbemessungsgrenzen: Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegen die Beitragsbemessungsgrenzen fortan bei 7.550 Euro/Monat (90.600 Euro/Jahr) in den alten Bundesländern und bei 7.450 Euro (89.400 Euro) in den neuen Bundesländern. Bei der Krankenversicherung liegt die Grenze bei 5.175 Euro (62.100 Euro/Jahr).

SGB XIV

Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) als das neue soziale Entschädigungsrecht ist nun zum 1.1.2024 vollständig in Kraft getreten. Es regelt die Fürsorge- und Einstandspflicht des Staates, wenn seine Bürger Gefahren ausgesetzt sind, vor denen er sie nicht schützen konnte. Es geht dabei um die Feststellung entstandener Schäden sowie die Leistungsansprüche des Betroffenen. Hierin sind insbesondere die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Teile des Infektionsschutzgesetzes und Zivildienstgesetzes aufgegangen und die Genannten nunmehr aufgehoben. Für Soldaten der Bundeswehr verbleibt es für die Zeit des Dienstverhältnisses und danach bei den Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).