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Vorsicht Frist!

29. März 2023

Lehnt ein Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ab oder hebt dieser eine erteilte Bewilligung nachträglich wieder auf und fordert das Geleistete zurück, können Sie sich dagegen wehren. Das ist Ihr gutes Recht.

Sozialleistungen

Ein Widerspruch oder eine Klage sind schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form entweder bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat oder beim zuständigen Sozialgericht. 

Hierfür räumt das Gesetz Ihnen eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides beziehungsweise Widerspruchsbescheides ein. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Frist ist immens wichtig, da der Bescheid sonst grundsätzlich unanfechtbar wird.

Diese Tipps helfen Ihnen dabei:

  1. Tragen Sie rechtzeitig Sorge dafür, dass regelmäßig der Posteingang in ihrem Briefkasten gesichtet wird. Ein Bescheid gilt bei Übersendung per einfachem Brief als bekannt gegeben, wenn er in Ihren Machtbereich gelangt ist – also mit Einwurf in Ihren Briefkasten. Damit beginnt die Frist. Fahren Sie über einen längeren Zeitraum in Urlaub und erwarten Sie einen Bescheid, weil Sie eine Sozialleistung beantragt haben oder müssen Sie stationär im Krankenhaus behandelt werden, beauftragen Sie eine Vertrauensperson mit der Sichtung Ihres Briefkastens und dass die Post im Zweifel zum Beispiel an den BDH zur Überprüfung weitergegeben wird.
  2. Heben Sie stets den Briefumschlag auf, in dem sich ein Bescheid des erlassenden Leistungsträgers befand. Auf dem Umschlag befinden sich Angaben zum versendenden Leistungsträger und wann dieser den Brief zur Post gegeben hat. Aus Kostengründen werden über 90 Prozent aller Bescheide per einfachem Brief verschickt. Somit fehlt ein schriftlicher Nachweis über eine Zustellung oder ein Einschreiben und eine Vermutungsregel greift ein, das heißt der Bescheid gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Ein späterer Zugang muss von Ihnen bei Bedarf nachgewiesen werden. Sollte es für die Erhebung des Widerspruchs binnen Monatsfrist knapp werden oder formal zu spät sein, gelingt Ihnen der Beweis nur, wenn Sie noch den Briefumschlag haben und ein Zeuge aussagen kann, wann der Brief im Briefkasten war.
  3. „Wunderwaffe“ Überprüfungsantrag Stellen Sie erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist fest, dass Ihnen eine Sozialleistung zu Unrecht nicht oder nicht vollständig gewährt wurde, oder haben Sie schlicht das Fristende verpasst, so besteht im Sozialrecht die Besonderheit eines Überprüfungsantrages nach Paragraph 44 SGB X. Der Leistungsträger überprüft dann noch einmal die Sach- und Rechtslage und erlässt erneut einen Bescheid, der mit Widerspruch und später Klage angefochten werden kann. Hierüber können rückwirkend für vier Jahre Sozialleistungen begehrt werden. Besonderheiten bestehen im Grundsicherungsrecht.