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Wunsch- und Wahlrecht bei Rehabilitation gestärkt

14. August 2023

Seit dem 1. Juli 2023 stärkt das sogenannte Trio-Gesetz das Wunsch- und Wahlrecht von rentenversichert Beschäftigten: Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme ansteht, haben sie deutlich mehr Einfluss auf die Wahl der Klinik als bisher.

Physiotherapie

Die neuen Regelungen im SGB VI geben einen Rahmen vor, ob und wie Rehabilitations-Einrichtungen medizinische Reha-Leistungen für die Deutsche Rentenversicherung erbringen können. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, die Zulassung, Vergütung und Belegung von Rehabilitationseinrichtungen nachvollziehbar und transparent zu gestalten.

Konkret heißt das, dass Versicherte deutlich mehr Mitspracherecht haben, wenn es darum geht, in welche Rehabilitationseinrichtung sie kommen. Natürlich muss die Rehaklinik zum individuellen persönlichen Rehabilitationsbedarf passen, sie muss also überhaupt fähig sein, die jeweiligen Krankheitsbilder zu behandeln
Gemäß § 15 Abs. 6a SGB VI kann jeder Versicherte dem Rentenversicherungsträger Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Dieser Vorschlag kann auf expliziten Wünschen des Versicherten beruhen, der also eine oder mehrere Einrichtungen seiner Wahl benennen kann. Aber auch implizite Wünsche können geäußert werden, bei denen die gewünschte Rehaeinrichtung anhand von Eigenschaften benannt wird. Das kann zum Beispiel die Möglichkeit der Aufnahme einer Begleitperson ohne medizinische Notwendigkeit sein, die Mitnahme eines Hundes oder eine Katze oder eine bestimmte landschaftliche Umgebung, etwa die Lage der Reha-Einrichtung am Meer oder in den Bergen.
Wird keine Wunschklinik angegeben (oder ist die gewünschte Klinik nicht geeignet) wird die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Bescheid bis zu vier Alternativen vorschlagen, aus denen sich der Versicherte sich eine aussuchen kann. 

Warum ist das Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation so wichtig?
Das Wunsch- und Wahlrecht ist zum einen ein grundlegendes Prinzip der Selbstbestimmung und Autonomie. Es erkennt an, dass Menschen mit Behinderungen oder Verletzungen das Recht haben, über ihre eigenen Bedürfnisse, Vorlieben und Ziele im Rehabilitationsprozess informiert zu werden und aktiv an Entscheidungen über ihre Behandlung und Betreuung teilzunehmen. Es ermöglicht ihnen, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und die Kontrolle über ihren Genesungsprozess zu behalten. Indem die betroffene Person aktiv in den Entscheidungsprozess einbezogen wird, kann eine maßgeschneiderte Behandlung entwickelt werden, die spezifischen Anforderungen gerecht wird.
Das Wunsch- und Wahlrecht ist nicht zuletzt eng mit den allgemeinen Menschenrechten und dem Grundsatz der Gleichstellung verbunden. In der Tat ist Rehabilitation ein Menschenrecht, das sich aus Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention ergibt. Hier ist festgehalten, dass Menschen, die von Behinderung betroffen sind, in die Lage versetzt werden sollen, möglichst umfassende Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben zu erlangen und zu bewahren.